PRO ALLRAD Deutschland e. V.
green bee
06.11.2009
Von Rechtsprechung, Historischem Willen und Berliner Lippenbekenntnissen...
Um es vorweg zu nehmen, das Thema „Musterprozesse“ ist durch - und zwar mit einem Ergebnis, welches einmal mehr bestätigt, das das geschriebene Gesetzt oftmals nur (man möge die Wortwahl entschuldigen - aber sie trifft es jedoch am besten) einen „Scheiß“ wert ist.

Der Reihe nach:
Das Bundesverfassungsgericht hat per Beschluss unsere Verfassungsbeschwerde abgelehnt. Damit bestätigen die Karlsruher Richter die Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofs, die besagt, das eben nicht das „jeweilige“ Verkehrsrecht zur Definition der verwendeten Begriffe im KraftStG herangezogen werden müssen - obwohl es genau so im Steuergesetz steht - sondern das es einen sog. „historischen Willen“ des Gesetzgebers anno 1977 gibt - der übrigens in 25 Jahren Rechtsprechung erstmalig zum Thema „ausgegraben“ wurde, um eben den Steuergegenstand entsprechend zu definieren.

Explizit festzuhalten ist also, dass das geschriebene Wort im Gesetzestext nicht gilt!

Diese höchstrichterliche Feststellung als solches ist sicher schon erschreckend genug, wird aber noch übertroffen von dem, was dann sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung daraus „gestalten“.

Zum besseren Verständnis:

Die historische Definition des Personenkraftwagens (nur solche können nach Hubraum besteuert werden) ergibt sich aus dem Umkehrschluss dessen, was ein Kraftomnibus ist - so geschrieben anno 1977 in den Ausführungen zur Änderung des KraftStG.

Ein Kraftomnibus ist ein Fahrzeug mit mehr als 8 Sitzplätzen plus Fahrer und aus der Beschaffenheit von Bussen ergibt sich, dass diese nur zum reinen Transport von Personen und deren Gepäck geeignet sind - optisch und physikalisch hat sicher jeder einen solchen Bus vor Augen. Ein Bus kann nur diese Transportaufgaben erfüllen, hat keine Ladefläche als solches und kann auch nicht ansatzweise Güter transportieren.

Der logische (historische) Umkehrschluss daraus ergibt, dass ein Fahrzeug welches eben genau die selben physikalischen Eigenschaften eines Kraftomnibusses besitzt, aber nur über max. 8 Sitzplätze plus Fahrer verfügt, ein Personenkraftwagen im Sinne des KraftStG ist.


Wenn jetzt im KraftStG steht: „als Personenkraftwagen gelten auch“, dann müsste nach dem höchstrichterlichen Beschluss genau dieser historisch Umkehrschluss herangezogen werden - und zwar nur diese Definition.

Daraus folgt - und dafür haben wir ja schließlich den historischen Gedanken - würde man selbige Definition anwenden, dann müsste es zwangsläufig auch zu einer Anwendung der im KraftStG festgeschriebenen gesetzlichen Vorschriften für N1 Fahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, sowie der Büro/Konferenzfahrzeugen kommen. Die Anwendung eben dieser Vorschriften ist genau unser Bestreben seit Jahren!

Genau hierzu kommt es aber erst gar nicht, da die Finanzgerichte - zusätzlich zu der „historischen Definition“ - ihre eigene Rechtsinterpretation dem Begriff „Personenkraftwagen“ zuordnen.

Im Klartext bedeutet dies, wenn im KraftStG steht: „als Personenkraftwagen gelten auch“ dann bedeutet die nicht nur die „historische Definition“ anno 1977, sondern das eben auch die geistige Schöpfung der Rechtsprechung in Form des Kriterienkataloges des BFH für die Definition des „Personenkraftwagens“ herangezogen wird.

Zwischenfazit:
Es gilt also nicht das geschriebene Gesetz - also nicht das jeweilige Verkehrsrecht - sondern der historische Gedanke, aber der auch nicht wirklich, sondern eigentlich nur die Kriterien aus Historie der Rechtsprechung.


Es fragt sich nur, warum wir eigentlich ein geschriebenes KraftStG haben, wenn es nie zur Anwendung kommt.

Was war der historische Gedanke des Gesetzgebers anno 2006, als er die Vorschriften für N1 (PU), Mehrzweckfahrzeuge etc. im Gesetz festgeschrieben hat? Und für was gibt es diese Vorschriften, die nie bzw. nicht zur Anwendung kommen bzw. kommen können?

Da nun die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer zum 01. Juli 2009 von den Ländern auf den Bund übergegangen ist, haben wir exakt diese Frage beim zuständigen Finanzministerium aufgeworfen.

Das Finanzministerium - in Person zuständig Frau Gerda Hofmann - hat sich in zwei Telefonaten dazu in der Form entsprechend geäußert, das diverse Schwierigkeiten an den Finanzämtern bekannt seien, das eine Anwendung der angesprochenen Vorschriften momentan nicht stattfinde und das auch eine entsprechende Arbeitsgruppe gebildet würde, die eben die Kriterien zur Abgrenzung PKW - LKW ausarbeiten soll und das der Bürger einen Anspruch auf Rechtssicherheit hätte.

In schriftlicher Form wurde von uns anschließend dem Bundesfinanzministerium - wie telefonisch angesprochen - die grundlegende Problematik bezogen auf den Gesetzestext, mitgeteilt. Und natürlich auch, das es eben nicht um eine Abgrenzung PKW - LKW gehen könne - was Frau Hofmann als ehemalige FG Richterin auch wissen sollte - sondern darum, wie die Kriterien zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften für z.B. Mehrzweckfahrzeuge festzulegen sind. Denn mal abgesehen davon, dass es in der Bemessungsgrundlage den „LKW“ überhaupt nicht gibt, kann und darf ein Mehrzweckfahrzeug nicht die Kriterien eines LKW erfüllen, denn dann wäre es kein Mehrzweckfahrzeug mehr.

Man muss dem Bundesfinanzministerium sicherlich zu Gute halten, dass es die jahrelangen Versäumnisse der Länder nicht binnen weniger Wochen „aus der Welt“ räumen kann. Und die Bildung der Arbeitsgruppe zeigt auch die Einsicht bzw. Erkenntnis für einen gewissen Handlungsbedarf - soweit, so gut.

Nur was sich per Hofmannsche „Lippenbekenntnisse“ noch rech positiv angehört hat, stellt sich im wahren Leben als wahrer Hohn dem betroffenen Bürger gegenüber da.

Das Bundesfinanzministerium - eben wieder in Person der Frau Hofmann - hat eben nicht ein weiteres Ruhen der Einspruchsverfahren bis zur Klärung der „Problematik“ durch die Arbeitsgruppe veranlasst - sondern genau das Gegenteil.

Per Anweisung vom Bund werden die Einspruchsverfahren jetzt abgearbeitet - sprich es wird Kasse gemacht - obwohl nach eigener Aussage bekannt ist, das es weder eine Anwendung des Gesetzestextes, noch ein Lösung diverse andere Probleme an den Finanzämtern gibt.

Ein Beispiel dieser Probleme ist sicherlich die Qualifikation und Ausstattung der Finanzbeamten.

Man nehme - dieses Beispiel wurde auch gegenüber der Frau Hofmann explizit genannt - stellvertretend das Finanzamt Finsterwalde:

Die Finanzbeamtinnen sollten bei einer Vorführung Anfang 2007 die Fläche eines Landrover Defender 110 vermessen und feststellen - das Flächenkriterium ist schließlich Bestandteil der gesetzlichen Vorschriften im KraftStG.

Da die Finanzbeamtinnen aber tatsächlich über keinerlei Messwerkzeug verfügten, stellte sich eine der Damen kurzerhand mit ausgebreiteten Armen neben das Fahrzeug und schätze die Flächenabmessung kurzerhand. Angesprochen auf die „Vermessungsmethode“ erwiderte die Finanzbeamtin nur, dass die Flächenverhältnisse in ihrer Auffassung eindeutig seien.

Die Ernsthaftigkeit einer solchen „Handlung“ gegenüber dem Gesetz bzw. dem Bürger, spricht wohl für sich selbst.

Bei einem weiteren Termin Anfang 2008 im selbigen Finanzamt - eine gerichtlich angeordnete Vermessung eines PU - stand schon im Vorfeld die Befürchtung einer Wiederholung der „flügellahmen Schätznummer“ im Raum.

Die Finanzbeamtin war diesmal jedoch tatsächlich mit einem „Zollstock bewaffnet“, wusste aber nicht, wie man eine Fläche bemisst. Im Beisein des zuständigen Sachgebietsleiters wurde die Länge der Kabine sowie die der Ladefläche gemessen und dann der Zollstock wieder eingepackt. Im Protokoll steht dann in solchen Fällen, die Fläche (!) der Pritsche beträgt 2 Meter. Zwar lernen Kinder bereits in der 6. und 7. Klasse, dass Flächen über die Länge und Breite berechnet werden – nicht so jedoch am Finanzamt Finsterwalde – übrigens kein Einzelfall, passiert an diversen Finanzämtern!

Erst nach Hinweis an den Sachgebietsleiters, der dann wiederum seine Finanzbeamtin über „Flächenvermessung“ aufklärte, erfolgte die ordnungsgemäße Vermessung.


Angesichts diesen Beispiels - ähnlich erschreckende „Vorkommnisse“ gibt es von diversen anderen Finanzämtern zu berichten - fragt man sich doch ernsthaft, wie der von Frau Hofmann genannte „Anspruch auf Rechtssicherheit“ für den Bürger herbeigeführt werden soll.

Es liegt förmlich die Vermutung nahe, dass der Bund überhaupt nicht an einer Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften für N1, Mehrzweckfahrzeuge und Büro/Konferenzfahrzeuge interessiert ist, denn schließlich könnte die Finanzverwaltung nicht Kasse machen und müsste die Finanzbeamten dem wahrscheinlich fiskalabenteuerlichen unvorstellbaren Unterfangen aussetzen, in Geometrie und praktischem Umgang mit Messwerkzeugen geschult zu werden.

Aber dazu wird sich ja vielleicht noch die Arbeitsgruppe äußern.

Was sich hier als unterstellte Vermutung darstellt, lässt sich übrigens ganz einfach nachweisen. Es sei an dieser Stelle jedem betroffenen Fahrzeughalter empfohlen, seinen zuständigen Finanzbeamten zu befragen, wie denn z.B. ein Mehrzweckfahrzeug beschaffen sein muss, damit es im Sinne des KraftStG nicht als Personenkraftwagen gilt.

Anmerkung dazu:
Ein Mehrzweckfahrzeug darf nie über eine Trennwand verfügen, hat immer eine zweite Sitzreihe, darf im Sitzbereich nie verblecht sein, und der Laderaum darf klassisch vermessen nie größer sein, als der bestuhlte Bereich.


Wird vom Finanzbeamten auch nur einer dieser Umbauten verlangt, dann ist das Mehrzweckfahrzeug kein Mehrzweckfahrzeug mehr! Da ein Mehrzweckfahrzeug aber insbesondere über die Flächenregelung als Personenkraftwagen gilt oder eben auch nicht (Umkehrschluss), muss es Mehrzweckfahrzeuge geben, die nicht als Personenkraftwagen gelten!

Kein Finanzbeamter wird ein Mehrzweckfahrzeug beschreiben (können), welches nicht als Personenkraftwagen gilt - aber immer noch ein Mehrzweckfahrzeug ist.

Abschließendes Fazit:
Das geschriebene Gesetzt gilt nicht zu Gunsten des „historischen Willen“, der wiederum zu Gunsten der Rechtsprechung entsprechend „erweitert“ wird und somit in seiner Grundbedeutung keine Anwendung erfährt. Somit umgeht die Rechtsprechung die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, an deren Umsetzung die zuständige Finanzbehörde - trotz gegensätzlicher Lippenbekenntnisse - grundsätzlich auch kein Interesse hat.


Die Rechtssicherheit bleibt auf der Strecke, der Staat macht Kasse...

Einen weiteren Klageweg zu beschreiten macht in diesem Fall keinen Sinn mehr, genauso wenig das Aufrechterhalten der Einsprüche...


11.06.2009
Die Verfassungsbeschwerde
Nachdem weitere 3 Monate vergangen sind, gibt es aus Karlsruhe noch immer nichts Neues. Auf schriftliche Anfrage hat das Bundesverfassungsgericht ganz aktuell mitgeteilt, dass im Moment noch nicht absehbar ist, wann über unsere Verfassungsbeschwerde entschieden wird.
Messe Abenteuer & Allrad vom 11. bis 14. Juni 2009 in Bad Kissingen
Abenteuer & Allrad in Bad Kissingen
In diesem Jahr haben wir keinen eigenen Messestand, sind aber auf Stand C15 der Off-Road-Schmiede M. Haase während der Messetage erreichbar.

Achtung: Während der Messetage ist unser Büro geschlossen.


15.03.2009
Die Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 1BvR 3227/08) ist seit mittlerweile 4 Monaten eingereicht und befindet sich noch immer in der Vorprüfung. Wir würden zwar gerne etwas anderes verkünden, aber momentan ist leider noch immer „abwarten” angesagt.

Inhaltlich geht es in der Beschwerde darum, ob der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung am geschriebenen Gesetzestext vorbei gestalten darf, also eine Rechtsauffassung des „historischen Gedanken” vertreten darf, obwohl das KraftStG seit 1978 explizit auf die „jeweils” geltenden (also die gerade aktuellen) verkehrsrechtlichen Vorschriften zur Definition der in ihm verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe (i.d.S. „Personenkraftwagen”) Bezug nimmt.

Bundesweit haben sich die Finanzverwaltungen darauf verständigt, die von uns aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anlass zu nehmen, die Einspruchsverfahren, die Bezug auf das von uns geführte Musterverfahren und die daraus resultierende Verfassungsbeschwerde nehmen, weiterhin bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.


20.11.2008
Verfassungsbeschwerde ist eingereicht
Die Verfassungsbeschwerde über das BFH Urteil ist eingereicht. Ein Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts sollte in der nächsten Woche vorliegen. Wir werden dieses dann mit einer entsprechenden Darlegung des Inhalts der Beschwerde online stellen.
Verfassungsbeschwerde über das BFH Urteil


07.11.2008
Urteil des BFH
Mittlerweile liegt das Urteil des BFH zu dem von uns geführten Musterverfahren II R 63/07 i.d.S. Mehrzweckfahrzeuge AF vor. Das Urteil selbst befasst sich weder mit dem von uns vorgetragenen Ausführungen zum Gesetzestext, noch mit dem Gesetzestext als solches.

Vielmehr baut der BFH ein Rechtskonstrukt auf, das weder in der Gesetzesmaterie zum 3 Änderungsgesetz, noch in der bisherigen Rechtsprechung jemals Erwähnung gefunden hat und auch nicht dem KraftStG (§2 Abs 2 Satz 1) entspricht.

Wir haben das Urteil mit entsprechenden Kommentaren versehen, damit auch für den juristischen Laien nachvollziehbar ist, was der BFH in seiner Rechtsauslegung des KraftStG versucht. Über weitere Schritte und Konsequenzen bezüglich des BFH Urteils informieren wir in den nächsten Tagen.

Zum Urteil


25.09.2008
Termin BFH 01.10.2008
Der II Senat des BFH (Bundesfinanzhof) wird 01.10.08 die von uns geführte und sich in doppelter Revision befindlicher Musterklage (II R 63/07 - Vorinstanz FG Köln) umfangreich verhandeln. Interessant zu lesen ist schon die Ankündigung der mündlichen Verhandlung auf der Internetseite des BFH, in der es heißt:

„Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen" nach der EU-Betriebserlaubnisrichtlinie. Strittig ist, ob ein Fahrzeug der Marke Toyota "Landcruiser J7" als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Ist ein derartiges Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung ausgelegt?”

Interessant ist diese kurze Ankündigung aus zwei Gründen - erstens, weil der BFH zum ersten Mal die für die Besteuerung verbindliche Thematik der verwendeter verkehrsrechtlichen Begriffe (KraftStG §2 Abs.2 Satz 1 - Begriffsbestimmung/Bedeutung des Begriffes „Personenkraftwagen”) über die EU - Richtlinie und die damit verbundenen verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Fahrzeuge zur rechtlichen Klärung bringen wird - und zweitens, weil der BFH von sich aus schon nicht mehr den (sonst üblichen, aber nicht gesetzeskonformen) Vergleich zwischen „PKW” und „LKW” zieht.

Nun lässt sich unsere ca. 500 Seiten umfassende Klageschrift (plus Anhänge) nicht so zusammenfassen, dass wir an dieser Stelle eine detaillierte „Prozessthemenbeschreibung” als Vorschau online stellen können. Im Wesentlichen gilt es jedoch folgende rechtlichen Zusammenhänge zu klären.

Verbindlichkeit der EU-Richtlinie für das Verkehrsrecht als höchstrangiges Recht. Daraus resultierend die Definition der verkehrsrechtlichen (im KrafStG verwendeten) Begriffe z.B. „Personenkraftwagen”, sowie auch die Begriffe „Mehrzweckfahrzeug”, M1, N1 etc. sowie deren Vorschriften und Bedeutungen.

Denn was bislang bei jeglicher rechtlichen Auslegung „vergessen” wurde, ist, das sich nicht nur der Begriff „Personenkraftwagen” über das Verkehrsrecht für das KraftStG bestimmt, sondern auch die neuen Begriffe, die durch das 3. Änderungsgesetz aufgenommen wurden. Deren verkehrsrechtlichren Vorschriften sind bei jeglicher Rechtbetrachtung anzuwenden. Für AF Fahrzeuge bedeutet dies z.B. mindestens eine 2. Sitzreihe, keine Trennwand, keine Verblechung, keine größere Ladefläche als die bestuhlbare Fläche.

Unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Vorschriften muss dann der Umkehrschluss bzw. das Gegenteil der gesetzlichen Vorschriften im KrafttG für Selbige und Selbiges zu bilden sein - was bedeutet, das es AF Mehrzweckfahrzeuge geben muss, die gemäß dem KraftStG nicht als „Personenkraftwagen” gelten und entsprechend nach Gewicht zu besteuern sind. Die Rechtsauslegung des geänderten KrafStG durch den BFH muss also so erfolgen, das die entsprechenden Umkehrschlüsse erfüllbar sind, denn sonst wären die gesetzlichen Vorschriften im KraftStG für die entsprechenden Fahrzeuge nicht zulässig. Resultieren aus den Auswirkungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften wird dann eine Rechtsauslegung des KraftStG zur Flächenregel und Vorrangigkeit zu finden sein, die dann für alle betroffenen Fahrzeuge gleichermaßen anzuwenden ist bzw. werden kann.

Es wird also durchaus interessant am 1. Oktober - mit einem Ergebnis i.d.S. ist jedoch erst Ende November zu rechnen.


03.07.2008
Revisionsverfahren BFH - II R 62/07
Aktuell macht ein Urteil (II R 62/07) des BFH die „Runde” durch die verschiedenen Medien. Bei dem verhandelten Fall handelt es sich nicht um das von uns geführte und bundesweit von der Finanzverwaltung als Musterverfahren anerkannte Revisionsverfahren (II R 63/07), sondern um das nicht von uns geführte Verfahren aus Hamburg.

Anzumerken ist, dass in dieser neuesten Entscheidung des BFH zu der Hamburger Vorinstanz weder die grundlegenden Änderungen des 3.Änderungsgesetzes, noch die damit verbundenen und entsprechend neu zu bewertenden Kriterien behandelt wurden.

Aufgrund des Umfangs von ca. 400 Seiten Rechtsausführung zuzüglich diverser Anhänge ist mit einer Verhandlung unserer Revision zum Ende des Jahres 2008 zu rechnen. Der zuständige Senat des BFH hat sich bislang vielmehr mit den „einfachen”, schnell abzuarbeitenden Fällen beschäftigt. Eine grundlegende Gesamtbewertung der Rechtslage erfolgt erst mit der Verhandlung unseren Musterverfahren.


30.04.2008
Revisionsverfahren BFH - II R 63/07
Das Kölner Verfahren befindet sich in der Revision beim BFH. Zuständig dort ist seit dem 01.01.2008 der 2.Senat - aus diesem Grund hat sich auch das Aktenzeichen entsprechend geändert. Mit dem Senatswechsel wurde zudem das Verfahren aus Hamburg - welches nicht von uns geführt wird - mit dem Kölner Verfahren zusammengelegt.

Mit einem Termin i.d.S. ist voraussichtlich zum Ende des Jahres zu rechnen.


Weitere Verfahren an den Finanzgerichten
Bundesweit ruhen die meisten Verfahren an den Finanzgerichten (FG). Das FG Nürnberg hatte zwar einen Termin i.S. Doka Pick Up für den 15. Mai angesetzt, dieses Verfahren wurde aber kurzfristig aufgrund der Kölner Entscheidung ruhend gestellt, da die Nürnberger Richter erst die weitere BFH Rechtsprechung zur geänderten Gesetzeslage (seit Ende 2006) abwarten wollen.

Aktiv ist momentan auch das FG Hannover. Der anberaumte Termin (drei Klagen) für den 24. April wurde jedoch kurzfristig auf den 5. Juni verschoben, da die Richter sich inhaltlich besser auf die geänderte Rechtslage vorbereiten wollen.

Messe Abenteuer & Allrad vom 22. bis 25. Mai 2008 in Bad Kissingen
Abenteuer & Allrad in Bad Kissingen

Nachdem wir im letzten Jahr pausiert haben, sind wir zum 10 jährigen Jubiläum von Europas größter Offroad Messe auf dieser wieder vertreten. Zu finden sind wir auf Platz T15 - direkt hinter dem Buschtaxi
( www.buschtaxi.de) Stand bzw. Gelände.

Neben den persönlichen Gesprächen und Informationen zum „Stand der Dinge” an den Finanzgerichten und in den Einspruchsverfahren, werden wir die unterschiedlichen Sachverhalte (Flächenaufteilung, Messmethode etc.) auch praktisch an den von uns gezeigten Fahrzeugen darlegen bzw. erklären.

Ausgestellt werden u.a. Leihgaben der Firma DELTA - ein Ford Ranger Doka PU...
DELTA Ford Ranger

...sowie ein Toyota HZJ 76 als 10 Sitzer mit Euro 4 der Firma Cruiser Connection – der nicht nur die 10/12 Sitzer Thematik aufgreift, sonder auch anschaulich verdeutlicht, wie technisch anspruchsvoll die Aufrüstung zum Erreichen der höheren Euro (III + IV) Abgasstufen umgesetzt werden muss.
HZJ 76
HZJ 76 Motorraum



30.11.2007
Urteil der 1.Instanz am Finanzgericht Köln
Per eingefügtem Link stellen wir das Urteil der 1.Instanz am Finanzgericht Köln der bundesweit als Musterklage anerkannten Klage zu den Mehrzweckfahrzeugen (AF Fahrzeuge) online.
Das Urteil wurde von uns mit Kommentaren ergänzt, sodass der komplexe Sachverhalt auch dem Laien verständlich sein sollte.

Urteil Köln 1. Instanz

Weitere Ausführungen zu den weiteren Fahrzeugarten folgen in den nächsten Tagen.


16.09.2007
Verhandlung Köln 13.09.2007
Wie fast zu erwarten war, gab es bei der mündlichen Verhandlung am 13.09.07 (Finanzgericht Köln ) noch kein direktes Ergebnis. Mit einem Urteil und der entsprechenden Begründung i.d.S. ist nach Aussage des Kölner Senats Anfang/Mitte Oktober zu rechnen. Eine Tendenz oder Schwerpunksetzung haben die Richter nicht ansatzweise erkennen lassen bzw. angedeutet. In jedem Fall wird sich jedoch der BFH (Bundesfinanzhof) mit dem Fall anschließend noch beschäftigen.


08.08.2007
Termin Musterklage
Wir haben endlich einen Termin am Finanzgericht Köln für die Hauptklage der AF-Mehrzweckfahrzeuge. Angesetzt ist der 13.09.07! Wenn nicht noch etwas „Unvorhersehbares” passieren sollte, wird es dann eine grundsätzliche Klärung inkl. Crossover zu den gesamten Rechtsfragen in der 1. Instanz geben.


Ein Wort zur und an die Finanzverwaltung
Es macht nicht wirklich Sinn immer nur auf der Finanzverwaltung herumzuhacken. Auch wenn es - zugegebenermaßen - manchmal Spaß macht, war und ist es nicht unsere Absicht, einzelne Finanzbeamte förmlich vorzuführen und in die sprichwörtliche „Pfanne zu hauen” sondern vielmehr die Zusammenhänge der Rechtslage aus unserer Sichtweise in der Praxis aufzuzeigen. Und dass die Rechtslage eben nicht so eindeutig ist, wie es von der Finanzverwaltung im Regelfall gerne dargestellt wird.

Dass sich die direkten Zusammenhänge der Rechtsauslegung von AF Fahrzeugen, PU, unechten und echten Wohnmobilen, Büro und Konferenzfahrzeugen und den zweckgebundenen Fahrzeugen sich weitaus komplexer gestalten und somit eine andere Sichtweise erfordern scheint so langsam auch die Finanzverwaltung zu erkennen.

Zur gesamten Thematik gab es dann am 3. August auch das längst überfällige, durchaus offene und sehr freundlich geführte, persönliche Gespräch mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern in München.

Dass mit einem solchen Gespräch nicht alle „Streitigkeiten” aus der Diskussion genommen werden können, sollte bei der unterschiedlichen Interessenlage der Parteien allen betroffenen Fahrzeughaltern klar sein. Genauso wenig lässt sich ein direktes Fazit daraus ziehen, nur dass es eben weiteren Gesprächs- und dringenden, umfangreichen Klärungsbedarf - auch aus Sicht der Finanzverwaltung - an den Finanzgerichten gibt.

Die Bayerische Finanzverwaltung ist jetzt zumindest bemüht, gewisse „Missverständnisse”, die durch Aussagen ihrer Finanzbeamten zustande gekommen sind, aus der Welt zu schaffen, was den Münchnern durchaus positiv anzurechnen ist. Einen Dank dafür an dieser Stelle nach Bayern.

Im Gegenzug verzichten wir u.a. auf die Veröffentlichung der Bayerntour Teil 3, denn eine weitere - nennen wir es mal „Provokation” - macht an dieser Stelle keinen Sinn.

Spannend wird es also im September für beide Seiten werden, denn da wird sich zeigen, wie die Richter eine umfassend vorgetragene Rechtslage zum geänderten KraftStG bewerten werden.


04.06.2007
Zum Staunen...
Wenn man die Internetseite des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen ließt, könnte man doch glatt auf die Idee kommen, dass die freistaatliche Finanzverwaltung fiskalpolititische Satire zur eigenen „Belustigung” und auf Kosten ihrer Bürger betreibt.
Zum Thema Steuern steht dort geschrieben (Zitat):
Manche haben gestaunt: Laut einer Umfrage sind die bayerischen Bürger sehr zufrieden mit der Arbeit der Finanzämter. Das spricht dafür, dass die Finanzbeamten die Steuer in den Augen der Bürger gerecht festsetzen und die Steuerpflichtigen nicht mehr und nicht weniger zahlen müssen, als es die Gesetze vorschreiben. Um den bayerischen Bürgerinnen und Bürgern den Umgang mit dem Finanzamt zu erleichtern, wurden in allen Finanzämtern und Außenstellen Servicezentren eingerichtet.
In der Tat, der Bürger „staunt” tatsächlich nicht schlecht - wenn man gewisse Gedankengänge denn als „Staunen” bezeichnen möchte. Aufgrund solcher „Feststellungen” stellt sich die berechtigte Frage, wer denn da überhaupt an einer Umfrage teilgenommen hat bzw. befragt worden sein soll. Der Steuern zahlende Bürger wohl kaum - dann doch eher der einfache Finanzbeamte in Form einer Selbstbefragung zur Einschätzung der eigenen „Arbeitsleistung” gegenüber dem Bürger?
Nun, letzteres würde auch den fragwürdigen Rückschluss erklären, dass (Zitat): „Steuerpflichtige nicht mehr und nicht weniger zahlen müssen, als es die Gesetze vorschreiben”, denn mit lesen und verstehen von Gesetzestexten haben bekanntlich diverse Finanzbeamte - speziell in Bayern - so ihre Probleme.
Und was nützt ein Servicecenter, wenn der dort beschäftigte Finanzbeamte nicht weiß, was Service (aus dem Englischen stammend = Dienst, v. lat. servare = dienen) bedeutet. Bestes Beispiel hierfür ist die Unwilligkeit mancher Finanzbeamter, ordnungsgemäße Fahrzeugbesichtigungen durchzuführen, entsprechend zu erklären und zu protokollieren.
Bekanntlich bestätigen die Ausnahmen unter den Finanzbeamten die Regel - mehr zu dieser Thematik und die neuesten Erfahrungen nach der anstehenden, gerade in Planung befindlichen Bayerntour Teil 2.


09.05.2007
Bericht Bayerntour Teil 1 über unechte Wohnmobile
Über die „unechten Wohnmobile”


15.04.2007
Absage FG München Begründung
Für die kurzfristige Terminabsage des FG München gibt es mittlerweile auch eine Begründung. Die Richter haben ohne mündliche Verhandlung am 28.04.07 beschlossen:
Az 4 K 515/06
„Das durch die Einholung eines Sachverständigen - Gutachtens der Beweis über die Frage zu erheben sei, ob die der zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (zPdB) größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ist.”
Der Beschluss des FG München bedeutet, dass die Richter aufgrund der Änderungen im KraftStG nicht mehr der früheren Recht Rechtsprechung folgen bzw. dieser folgen und auch anwenden können. Dadurch, dass der Gesetzgeber mit seiner Formulierung (zPdB) im KraftStG eine ganz andere Verhältnismäßigkeit verankert hat, als es die Rechtsprechung der letzten Jahre praktiziert hat, ist auch die bisherige Flächenberechnung (Thema Ladefläche) der Fahrzeuge hinfällig.
Unter dem Thema Fahrzeugvermessung Pick Up wurde von uns bereits ausgeführt, wie die Flächenberechnung zur Ermittlung der zPdB gemäß der entsprechenden DIN Norm durchzuführen ist.
Hinweis:
In der Zeit vom 15.04 bis 22.04 bleibt unser Büro geschlossen!
Wir befinden uns auf „Bayerntour” und führen diverse Fahrzeuge an bayrischen Finanzämtern vor - Bericht folgt.


27.03.2007
Absage FG München
Der Termin in München am 28.03.07 ist vom FG ohne Begründung kurzfristig (26.03.07) abgesagt worden.


21.03.2007
Petition zur Umlegung der Kfz-Steuer auf Kraftstoffe
Beim Deutschen Bundestag wurde eine Petition eingereicht, die die Umlegung der Kfz-Steuer auf Kraftstoffe zum Thema hat.
Grundsätzlich ein überlegenswerter, wenn auch nicht neuer Gedanke, denn bei einer solchen Regelung - gerade bei der aktuellen CO2 Diskussion - würde das „Verursacherprinzip” gelten: Wer viel fährt und die Umwelt belastet, zahlt entsprechend.
Die Befürworter dieser Idee können diese noch bis Montag, 30. April 2007 mit ihrer Unterschrift unterstützen.


18.03.2007
Gerichtstermin Doka Pick Up am FG Greifswald 14.03.07
Ein „richtiges”, also ein greifbares Ergebnis mit Urteil, hat es in Greifswald nicht gegeben. Der Einzelrichter hat den Fall nach einstündiger Verhandlung an den Senat zurückgegeben, da er gemäß PO nicht befugt ist, über grundlegende Fragen alleine zu entscheiden.
Der Finanzverwaltung wurde vom Richter zum Sachverhalt nochmals eine Frist zur Stellungnahme von zwei Monaten eingeräumt und ans „Herz gelegt”, sich mit dem Finanzministerium MV über gewisse „Grundsätzlichkeiten” zu verständigen, u. a. wurde vom Richter auch das „Ruhen” sämtlicher Verfahren angeregt.
Die Erkenntnis des Termins sollte vor allem für die Finanzverwaltung sein, dass die Sachlage bei weitem nicht so eindeutig ist, wie sie sie immer „verkauft”.
Richtig interessant wird es am 28.03.07, denn dann wird sich der zuständige Senat des Finanzgericht München in einer wohl mehrstündigen Verhandlung mit der Thematik Doka PU und den grundlegenden Fragen beschäftigen - Ergebnis garantiert!


13.03.2007
Gerichtstermin für PU:
Manchmal geht es mit der Terminwahrnehmung bei den Finanzgerichten dann doch schneller als man denkt. Nachdem wir nun in den eigentlichen Hauptverfahren seit Monaten auf die entsprechenden Terminvergaben warten, sich diese aufgrund der umfangreichen Schriftwechsel jedoch immer wieder verzögert haben, sind wir morgen (Mittwoch den 14.03.07) sehr kurzfristig mit einem Fall i.S. L200 Doka PU am FG Greifswald vertreten, den wir erst am vergangenen Wochenende übernommen haben.
Über den Verlauf und das Ergebnis der Verhandlung berichten wir dann Freitag.


12.02.2007
Bayern aktuell:
Die Bayrischen Finanzämter widerrufen momentan in allen Einspruchsverfahren das sog. „Ruhen des Verfahrens” und fragen bei den betroffenen Fahrzeughaltern an, ob der jeweilige Einspruch zurückgenommen wird.
Als Begründung wird angeführt, dass (Zitat) „der Bundesfinanzhof (BFH) die strittige Rechtsfrage im Sinne der Auffassung der Finanzverwaltung geklärt habe” und „dass zudem durch das dritte Gesetz zur Änderung des KrafStG die Besteuerung der Fahrzeuge neu geregelt würde”.
Die angegebene Begründung der Finanzverwaltung ist in Teilen nicht nur falsch, sondern auch in sich widersprüchlich!
Weder hat der BFH ein Urteil i.d.S. gesprochen – die Finanzverwaltung bezieht sich hier auf einen Beschluss zur AdV mit (lediglich) vorläufigem Rechtschutz - noch verträgt sich das geänderte KrafStG mit der Rechtsprechung des BFH. In Teilen hebt das KrafStG die Rechtsprechung sogar rückwirkend zum 01.05.05 auf.
Während der BFH nämlich in seiner ständigen Rechtsprechung die Größe der „Ladefläche/des Laderaums zur Lastenbeförderung” ins Verhältnis zur gesamten Nutzfläche setzt, geht der Gesetzgeber einen ganz anderen Weg und setzt die „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” ins Verhältnis zur gesamten Nutzfläche - beides führt zudem zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen!
Anhand der Pick Up haben wir unter - Fahrzeugvermessung Pick Up - dargestellt, wie eine gesetzeskonforme Anwendung der Änderung im KrafStG entsprechend aussieht bzw. auszusehen hat.
Eine umfassende Ausarbeitung zur Gesetzesanwendung werden wir in den nächsten Tagen nach der vollständigen Erfassung der benötigten Flächenmaße für die AF Fahrzeuge veröffentlichen - mit überaus interessantem Sachverhalt - soviel vorab!
Ob die Änderungen im KraftStg allerdings überhaupt, und wenn, in welchen Teilen Bestand haben wird, wird sich auch erst in den laufenden Gerichtsverfahren entscheiden, denn in mindestens 6 Punkten hat der Gesetzgeber gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebung nachweislich verstoßen.

Einspruch zurücknehmen oder aufrechterhalten?
Wer seinen Einspruch zurückzieht, verliert seinen Anspruch auf Rückerstattung der Kfz Steuer. Insofern sollten die Einsprüche in jedem Fall aufrechterhalten werden - auch mit der Folge, dass in hunderten Fällen geklagt werden muss. Die so entstehenden Kosten dürften sich auch absolut in Grenzen halten (Rechtschutzversicherung), da die jetzt einzureichenden Klagen sowieso nicht mehr, aufgrund der seit längerem anhängigen Musterprozesse, zur endgültigen Verhandlung kommen werden.
Auch zu dieser Thematik werden wir uns in den nächsten Tagen nochmals äußern - sobald sich die Bayrische Finanzverwaltung im Stande sieht, unsere eigentlich recht einfache Anfrage zur Gesetzesumsetzung zu beantworten.


22.12.2006
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2007... ...wünschen wir allen Mitgliedern des Vereins und den Besuchern unserer Homepage!

Termine der Musterklagen
Wie bereits angekündigt, wird es Anfang 2007 endlich die ersten Entscheidungen an den Finanzgerichten (FG) geben. Sowohl das FG Köln als auch das FG Münster sind nach langer (wegen Überlastung leider üblichen) Vorlaufzeit nun endlich aktiv in der Terminvorbereitung.
Das FG Köln hat abschließend noch eine Stellungnahme beider beteiligten Parteien zur rückwirkenden Änderung des KraftStG bis Ende Januar eingefordert und wird dann kurzfristig den Termin anberaumen. Der Termin selbst ist dann öffentlich und wird von uns frühzeitig bekannt gegeben. Wer kommen möchte ist herzlich eingeladen - wird sich jedoch wahrscheinlich frühzeitig genug beim FG Köln anmelden müssen.
Das FG Münster hat zum 23 Januar die Klagefahrzeuge zur Besichtigung einbestellt - natürlich ist dieser Termin nicht öffentlich! Auch hier ist dann sehr kurzfristig mit dem Termin zur öffentlichen Verhandlung zu rechnen. Theoretisch könnte sogar noch am selben Tag verhandelt werden - nicht unbedingt üblich, wird aber durchaus praktiziert. Ob und vor allem wie aber der Termin gehandhabt wird, liegt jedoch einzig im Ermessen des Senats.
Gegenstand der Verhandlungen in Köln ist ein AF Toyota J73 - die bundesweit führende Musterklage. In Münster stehen dagegen für die AF Fahrzeuge zwei Mercedes G in Klage. Weiterhin treten je zwei Toyota J6, sowie ein Toyota HZJ 105 und ein Toyota HDJ 100 in Münster an - diese jedoch für die Fraktion der 10 Sitzer.
Wann genau die führenden PU Klagen (FG Nürnberg und FG München) durchgeführt werden, könne wir momentan leider noch nicht sagen. Näheres dazu dann im Januar.
In diesem Sinne dürfen wir uns alle auf einen spannenden Jahresbeginn 2007 freuen.


27.11.2006
In eigener Sache
Normalerweise bemühen wir uns immer, unsere Internetseite so sachlich wie möglich zu halten und nur weitestgehend gesicherte Informationen online zu stellen. Da sich unsere Homepage mittlerweile auch zur Standardlektüre der Finanzbehörden entwickelt hat, sollte nachvollziehbar sein, dass wir gewisse Sachlagen natürlich nicht oder erst zu einem strategisch passenden Zeitpunkt veröffentlichen.
In diesem Sinne auch mal einen freundlichen Gruß an die Mitarbeiter der Finanzbehörden - hier die News der letzten Wochen in der Zusammenfassung!

Termin der Musterklage
Die führende Musterklage zu AF Fahrzeugen wird nach Aus- und Zusage des zuständigen Finanzgerichts (FG) am Anfang des Jahres 2007 stattfinden. Ein exakter Termin kann bislang noch immer nicht benannt werden, da das beklagte Finanzamt sich noch nicht zu unserem umfangreichen Schriftsatz zum BFH-Beschluss geäußert hat und die vom FG gesetzte Frist zur Stellungnahme voll ausnutzt.
Einerseits ist dieser Zeithorizont sicherlich unbefriedigend, strategisch jedoch passt Anfang 2007 sehr gut, denn somit kann die Änderung des KraftStG in diesem Verfahren berücksichtigt werden - dazu das Nachfolgende:

Gesetzgebungsverfahren
Die Gesetzgebung - in diesem Fall Angelegenheit der Bundesländer - hat sich nach dem ewigen Hin und Her aufgrund verschiedener Länderinteressen auf einen politischen Kompromiss geeinigt. Am 09.11.06 wurde der revidierte Gesetzentwurf im Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet und bedurfte so nur noch der Zustimmung des Bundesrates (BR). Auch der BR hat den Entwurf in seiner 828. Sitzung unter TOP 47 am 24.11.2006 durchwinkt.
Mit Unterschrift des Bundespräsidenten tritt das geänderte KrafStG dann rückwirkend zum 01.05.2005 in Kraft - oder auch nicht.
Mit dem oder auch nicht deuten wir mal vorsichtig an, dass wir gegen eine Rückwirkung vorgehen werden - warum und vor allem das wie, werden wir hier natürlich noch nicht offen legen werden.

Gesetz(-entwurf)
Den Gesetzentwurf - ein Kunstwerk der Regelwut - könnte man freundlich mit dem Titel des Filmklassikers Denn Sie wissen nicht was sie tun umschreiben. Anders lässt sich jedenfalls das Handeln der zuständigen Arbeitsgruppe nicht erklären - zumindest auf den ersten Blick.
Vielleicht steckt aber auch nur eine bislang von der Öffentlichkeit verkannte politische Taktik hinter dem Gesetzesvorhaben?

Ein Versuch der Erklärung am Beispiel Wohnmobil:
Die Wohnmobil Fraktion bekommt als Ergebnis ihrer Lobbyarbeit einen eigenen, verbilligten Steuertarif - so weit, so gut.
Ein Wohnmobil muss jedoch bestimmte Kriterien erfüllen, um auch als echtes Wohnmobil von den Finanzbehörden anerkannt zu werden. Dazu gehört, dass neben der üblichen Einrichtung eine Stehhöhe von mindestens 1.70 Meter an der Spüle und an der Kochmöglichkeit erreicht wird.
Abgesehen davon, dass eine Stehhöhe von 1.70 Meter auch in Zeiten der allgemeinen Globalisierung nur für den durchschnittlich groß bzw. klein gewachsenen Asiaten als bedingt erträglich bezeichnet werden kann, zeigt das Kriterium Stehhöhe auf, dass es politisch nicht gewollt ist, dass der einfache Bürger bzw. der kleine Mann seinen normalen VW (Wohnmobil) Bus Fiskal in die Kategorie der reinrassigen 80.000 Euro Wohnmobil Luxusliner schieben kann.
Es wird sicherlich das Geheimnis der Politik bleiben, warum ein VW Bus Eigentümer, der sein Fahrzeug in ein Wohnmobil umgebaut hat und sich eben kein teures echtes Wohnmobil leisten kann, dafür auch noch steuerlich abgestraft wird - besser werden soll - als der gut situierte Eigentümer eines Luxuswohnmobils.
Nur, wird der VW Bus Fahrer auch tatsächlich mit einem unverhältnismäßigen Steuersatz bestraft?
Könnte es nicht sein, dass der Gesetzgeber doch ein Herz für den VW Bus Wohnmobil Eigner hat und verkennen wir nicht doch alle die tatsächlichen Absichten der Politik?
Das VW Bus Wohnmobil muss nämlich dem freundlichen Finanzbeamten vorgeführt werden. Der Beamte wird dann feststellen, dass das Wohnmobil mangels Stehhöhe kein echtes Wohnmobil ist. Dann muss der Beamte die Kfz Steuer anhand der objektiven Beschaffenheit des unechten Wohnmobils gemäß den Vorgaben des BFH und der Finanzbehörde festlegen.
Im Sinne der Finanzbehörden ist ein Fahrzeug immer dann ein PKW, wenn es (Zitat) vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Im Fall des VW Bus Wohnmobils ist der überwiegende Teil der Nutzfläche gerade keine Personenbeförderungsfläche, sondern belegt durch den Wohnausbau zur Wohnnutzung.
Das unechte Wohnmobil ist also auch kein PKW und ist folglich zwingend nach Gewicht (LKW Tarif) zu besteuern.
Man merke, die Politik steht scheinbar wohl doch an der Seite des kleinen (1,69 Meter) Mannes.
Geht man davon aus, dass in der Arbeitsgruppe der Länder, die den Gesetzentwurf erarbeitet hat, die geballte Fachkompetenz der Gesetzgebung für diesen Fachbereich versammelt ist, dann lässt die geforderte Stehhöhe, in der Konsequenz der Umsetzung, bei genauer Betrachtung die wahre Absicht des Gesetzgebers erkennen:
Wohnmobil Tarif für teure echte Wohnmobile - günstiger LKW Tarif für die unechten Wohnmobile des kleinen Mannes.
Ein Schelm ist jedoch, wer mit richtiger Stehhöhe, in seinem fiskalisch echtem Wohnmobil die Spüle als wahlweise Ausstattung gestaltet und somit nicht mehr die Kriterien des Gesetzes erfüllt, denn auch dann gelten für ihn die o.g. Regeln des unechten Wohnmobils als anderes Fahrzeug.

Pick Up + AF Fahrzeuge
Betrachtet man rückblickend die Diskussionen der letzten Jahre um diese Fahrzeugarten, dann lässt sich die ursprüngliche Absicht der Gesetzgebung im jetzt kommenden Gesetz nicht mehr erkennen.
Pick Up sind nicht mehr genannt und die vermeidliche Regel, die die PU in die Hubraumbesteuerung einbeziehen soll, trifft diese gar nicht.
Ob dieser Sachverhalt nun wirklich so gewollt ist oder sich doch eher in der mangelnden Fachkenntnis der Arbeitsgruppe begründet, sei dahingestellt.
Der Gedanke der Inkompetenz drängt sich aber auf, wenn man den Entwurf bezogen auf AF liest. Da wird eine Regel nach dem wenn - dann Prinzip der Dualität aufgestellt, die nie eintritt bzw. eintreten kann. Somit sind auch die AF Fahrzeuge nicht nach Hubraum zu besteuern.
Auch scheint es den Kreativen in der Gesetzgebung entgangen zu sein, dass sich ihr Regelwerk in Teilen nicht nur widerspricht, sondern sich gegenseitig auch aufhebt. Beides übrigens nicht zulässig - in keinem Gesetz!
Die detaillierte Ausführung der Begründung wird Gegenstand der Musterverfahren sein - in diesem Sinne wird es Anfang des Jahres sehr interessant werden.


14.09.2006
Beschluss des Bundesfinanzhofs zu Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Der BFH hat per Beschluss vom 21.08.2006 ein Verfahren zur AdV i. S. Kfz-Steuer an das FG Köln zurückverwiesen. Inhaltlich widerspricht der BFH der Vorinstanz und hebt deren Entscheidung auf.
Da in Zeitung, Magazinen und sonstigen Medien i.d.R. Urteile und Beschlüsse durcheinander geworfen werden, ist vorab ausdrücklich anzumerken, dass es sich hierbei nicht um ein Urteil mit grundlegender Bedeutung und endgültiger Sachentscheidung, sondern lediglich um einen vorläufigen Beschluss - beruhend auf einer summarische Prüfung der Argumente - in einem Einzelfall handelt!
Für die Klagen bedeutet dieser BFH Beschluss erst einmal, dass die Finanzgerichte keine weitere Verzögerung der Terminzuteilung praktizieren können - es wird also in den nächsten Wochen definitiv eine Zuteilung von Terminen für die Musterprozesse geben.
Entgegen den oberflächlichen Beschlüssen zur AdV wird es erst in diesen Verfahren eine wirklich tief greifende Beurteilung der Rechtslage geben - und auch hierfür ist der Beschluss des BFH als äußerst hilfreich zu bewerten. Der BFH zeigt nämlich in seiner aktuellen Entscheidung auf, wie er denn nach seinem jetzigen Wissenstand die EU Richtlinie verstanden haben möchte. Das aber die rechtliche Vorstellung des BFH i. S. Kfz-Steuer für die betroffenen Fahrzeuge in den wesentlichen Teilen das Thema und somit das KraftStG verfehlt und sich der BFH zudem auch noch selbst widerspricht, ist an und in mehreren Punkten festzumachen. Der Grund dafür liegt auch an der unzureichenden Beurteilung der tatsächlichen Rechtslage der für den BFH fremden, jedoch zu berücksichtigenden Fachbereiche - bedingt eben durch einen fehlerhaften bzw. unvollständigen Vortrag in dem AdV Verfahren.
Eine umfassende Klärung i. S. Gewichtsbesteuerung wird es jedenfalls erst in den von uns geführten und noch anstehenden Hauptverfahren geben. Wir werden in den nächsten Tagen unter Bezugnahme auf den aktuellen Beschluss des BFH entsprechend bei den Finanzgerichten nachlegen und aufzeigen, wo sich der BFH aufgrund seiner fehlerhafte Rechtsauslegung irrt bzw. seine Rechtsauffassung nicht weiterhin vertreten kann.
Anzumerken und entsprechend wichtig ist aber noch Folgendes:
In sämtlichen Medien und eigenartiger Weise auch in dem BFH Beschluss wird sinngemäß immer von der bzw. einer Besteuerung nach EU Recht gesprochen.
Eine Besteuerung nach EU Recht gibt es natürlich noch nicht und war nie bzw. ist auch nicht Gegenstand unserer Verfahren. Wenn die Finanzbehörde jedoch gemäß dem KrafStG ein Fahrzeug als Personenkraftwagen - also nach Hubraum - versteuern will, dann muss die (technische) Definition des Personenkraftwagens aus dem nationalen Verkehrsrecht entnommen werden (so auch im aktuellen BFH Beschluss). Und genau hier sind die verschiedenen EU Richtlinie und ihre Definitionen unwiderruflich umzusetzen und anzuwenden - so übrigens auch nachzulesen in dem vom BFH zitierten EUGH Urteil - was der BFH aber momentan noch ausblendet.


22.08.2006
In eigener Sache
In der Zeit vom 22.08 bis zum 05.09 bleibt unser Büro geschlossen. E-Mails und telefonische Anfragen werden in diesem Zeitraum nicht beantwortet. Die eingehende Post und speziell die Steuerbescheide der Mitglieder werden jedoch durchgehend bearbeitet und zur Kanzlei Nehm & Coll. weitergeleitet.
Die Datenbank des Forums wurde nochmals überarbeitet, sodass sich jetzt jedes Mitglied mit seiner bei uns registrierten E-Mail Adresse einloggen kann. Sollte ein Mitglied trotzdem Probleme mit der Registrierung haben - bitte das Problem per E-Mail an forum@proallrad.com. schildern - nur da werden Sie geholfen!
Noch ein Wort zum Forum: In den letzten Wochen haben sich viele Mitglieder per Telefon oder Mail bei uns gemeldet und den Stand der Dinge abgefragt. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen bitten wir die Mitglieder, dass Forum gerade für die allgemeine Information aber auch für spezielle Fragen zu benutzen.


17.08.2006
Seit einigen Wochen geistert ein vermeintliches Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg i. S. Kfz-Steuer durch diverse Fachmagazine, Tageszeitungen und Internetseiten.
Bei dieser meist falsch dargestellten gerichtlichen Entscheidung aus Stuttgart handelt es sich jedoch nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss zur AdV (Aussetzung der Vollziehung).
Dieser Beschluss aus Stuttgart ist zudem keineswegs der einzige Beschluss eines Finanzgerichts. Zuvor und danach haben diverse Gerichte genau so entschieden, angefangen vom Finanzgericht Köln aus November letzten Jahres, über Beschlüsse aus Bremen, Düsseldorf, München, Nürnberg, Sachsen etc.
Warum die teilweise viel älteren Beschlüsse mit gleichem Inhalt nicht diese Publizität erreicht haben (obwohl wir bereits mehrfach darauf hingewiesen haben), mag damit zu tun haben, dass bestimmte Meinungsmacher, die unsere Aktivitäten anfangs eher skeptisch bewerteten, wie z.B. der ADAC, den Beschluss aus Stuttgart wohl als würdig empfanden, vermeldet zu werden.
Keiner dieser Beschlüsse bringt jedoch bislang eine Lösung.
Zum einen beantworten diese Beschlüsse prozessual nur die Frage, ob man derzeit die vom Finanzamt geforderten höheren Steuerbeträge schon bezahlen muss, solange über diese Frage noch gestritten wird.
Zum zweiten hat die Finanzverwaltung beschlossen, alle Beschlüsse, die in diesem Sinne für die Steuerzahler ergangen sind, zu ignorieren. Nur Rheinland-Pfalz macht diesbezüglich nicht mit und versendet auch derzeit keine höheren Steuerbescheide.
Zum dritten schließlich hat die Verwaltung gegen jeden dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel eingelegt und die jeweiligen Verfahren sind mittlerweile beim Bundesfinanzhof, damit der ein Machtwort spricht.
Nochmals in aller Deutlichkeit:
Es gibt bislang keine Urteile der Finanzgerichte - nur Beschlüsse zur AdV. Sollten die Printmedien also weiterhin von einem Urteil aus Baden Württemberg schreiben, so ist dies wohl auf die mangelnde Fähigkeit zurückzuführen, die Überschrift einer gerichtlichen Entscheidung bzw. Pressemitteilung zu lesen und richtig darzustellen.
Aufgrund der Beschlüsse zur AdV verzögert sich i. Ü. eine grundlegende Endscheidung erheblich, da die Finanzgerichte keine Terminzuteilungen in den Hauptverfahren vornehmen, solange nicht der BFH über die AdV Beschlüsse entschieden hat. Voraussichtlich wird eine solche Entscheidung in München im September/Anfang Oktober anstehen.


26.06.2006
ABENTEUER-ALLRAD - Rückblick Bad Kissingen 2006

In der achten Auflage und zum zweiten Mal in Folge präsentierte sich die ABENTEUER-ALLRAD vom 15.06 - 18.06 bei strahlendem Sonnenschein und Temperaturen um 30 Grad als Europas größte Off Road Messe.
Die perfekte Organisation des Prolog Team um Simone Del Duca & Gottfried Krassa und die weit mehr als 200 Aussteller aus zahlreichen Ländern aller Kontinente, die mit großem Aufwand sich, ihr Angebotsspektrum und alles Wissenswerte rund ums Thema Geländewagen, Zubehör, Reisen und Outdoor präsentierten, waren auch in diesem Jahr Garant für mehr als 40000 zufriedene Besucher.
Ausgestellt wurden Geländewagen, Expeditionsmobilen für den härtesten Einsatz rund um den Globus, Rallye-Fahrzeugen, SUV's, Quads bis hin zu den großen LKW, Unimogs, 6x6 und 8x8-Alleskönnern sowie dem benötigtem Outdoor-Equipment, Ersatzteilen und umfangreichem Zubehör.
Auf dieser Messe gab es faktisch nichts, was es in der internationalen Off-Road- und Outdoor-Szene nicht gibt.
Bei der ABENTEUER-ALLRAD standen jedoch einmal mehr nicht nur die Aussteller mit ihren außergewöhnlichen Produkten im Mittelpunkt, sondern auch jeder einzelne Besucher selbst. Denn wohl als einzige Veranstaltung bietet sie die Möglichkeit, auf speziell präparierten Geländeparcours Trucks, Jeeps, Quads und viele andere geländetaugliche Allradfahrzeuge selbst zu testen. So war jeder einzelne Besucher -wenn er denn wollte - ein echter Bestandteil dieser Veranstaltung, die sich nicht ohne Grund selbst als aktive Erlebnismesse sieht.
Von unsere Seite ein großes Kompliment und Dank für die wirklich gelungene Veranstaltung an das Prolog Team, insbesondere an Simone Del Duca und Gottfried Krassa.

PRO ALLRAD mit dem Projekt Russfrei
auf der ABENTEUER ALLRAD 2006
Neben der Information i. S. Musterklagen zur KFZ Steuer war unser Schwerpunktthema in diesem Jahr die Nachrüstung von Dieselpartikelfilter (DPF).
Zusammen mit der Firma K.A.T. wurden die Messebesucher umfangreich über die verabschiedete Plakettenverordnung, drohenden Fahrverbote bei Überschreitung der Feinstaubbelastung und dem in Zukunft benötigte DPF informiert.
Obwohl die eigentliche Feinstaub Diskussion, mit dem politisch als Hauptverursacher ausgemachte und angeprangerte Diesel, oft die reale Wirklichkeit des Verursacherprinzips verfehlt, zeigen gerade die Besitzer der Geländewagen die Bereitschaft, ihre Fahrzeuge mit einem DPF nachzurüsten - das zeigt zumindest die große Resonanz auf diese von uns aufgegriffene Thematik in Bad Kissingen
In diesem Zusammenhang wurde von uns auch erstmalig der weltweit russärmste Toyota Land Cruiser ausgestellt, der von uns in Zusammenarbeit mit C. Förster (Ingenieursbüro SAZ), im Hauptberuf Leiter der Entwicklung Abgasnachbearbeitung am bundesweit federführenden Institut (TÜV Essen) der technischen Dienste i. S. Abgastechnologie auf die Beine bzw. Räder gestellt wurde.
Als Basis für unser auf der Messe umlagertes Projektfahrzeug dient ein 1996er Toyota HZJ 75 der anschaulich verdeutlicht, was tatsächlich technisch in der Nachrüstung machbar wäre bzw. ist - nämlich eine nahezu russfreie Abgastechnologie.
Eine ausführliche Vorstellung des Toyota HZJ 75 - Projekt Russfrei - folgt in den nächsten Tagen im Zusammenhang mit der Ausführung Nachrüstung von DPF.

Impressionen:

Das Projektfahrzeug...

...meist durchgehend belagert...

...mit einem wirklich rußfreiem Auspuff...

...und interessierte Besucher...

...am vierten Spiegel...

...und eine Widmung von Andrea Mayer (ex Mitsubishi Dakar)


14.06.2006
Abenteuer Allrad - Bad Kissingen 15.06 bis 18.06.2006
Auch wir stellen auf Europas größter Off Road Messe aus und informieren zum Stand der Dinge i. S. Musterklagen Kfz- Steuer und der ab 2007 kommenden Plakettenverordnung, Thema Feinstaub/DPF (Russfilter) und Fahrverboten in Innenstädten/Ballungsgebieten.
Zu finden sind wir - entgegen der vormaligen Meldung - an Messestand 10 auf der rechten Seite, in der Nähe des Eingangs.

Thema Feinstaub - Nachrüstung DPF (Dieselpartikelfilter)
Eine umfangreiche Zusammenstellung zu den kommenden Auflagen und der Möglichkeit der Nachrüstung von DPF werden wir ab dem 27.06.2006 auf unserer Homepage veröffentlichen.

In eigener Sache:
Die Vorbereitung zur Messe hat doch wesentlich mehr Zeit in Anspruch genommen, als erwartet. Wir bitten entsprechend um Nachsicht, wenn bis dato noch einige E-Mails unbeantwortet geblieben sind und das wir in den letzen Wochen telefonisch zeitweilig schlecht erreichbar waren. Ab 22.06 wird der normale Bürobetrieb wieder aufgenommen.


13.05.2006
Rechtsprechung - Beschlüsse - Urteile der Finanzgerichte (FG)
Es gibt mittlerweile mehrere Entscheidungen von verschiedenen Finanzgerichten (FG Köln, FG Bremen, FG Nürnberg (2x), FG Karlsruhe und FG Brandenburg) über Anträge zur Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Achtung: diese Entscheidungen sind lediglich Beschlüsse und keine Urteile mit grundsätzlicher Bedeutung i. s. Kfz Steuer!
In einem solchen Beschluss wird von den Richtern nur auf und im Schriftsatz darüber entschieden, ob bis zur endgültigen Entscheidung - über den Einspruch zum Steuerbescheid - die Kfz Steuer bezahlt werden muss oder nicht! Auch wenn es sich in der Tagespresse und Fachmagazinen so anhört, als wenn es Urteile und somit grundlegende Entscheidungen von den Finanzgerichten z. S. gegeben hätte - dies ist nicht der Fall!
Die Beschlüsse sind bis auf eine Ausnahme (FG Bremen) alle zur Beschwerde zum BFH zugelassen worden - auch und gerade, weil sie gegensätzlich ausgefallen sind. Während die FG Köln, Bremen und Karlsruhe die AdV bestätigt haben - ebenso das FG Nürnberg i. S. Pick Up - haben die FG Brandenburg und Nürnberg die AdV nicht gewährt.
Grundsätzlich sollte man in der rechtlichen Klärung von grundlegenden Fragen auf den Schnellschuss der AdV verzichten, denn eine Entscheidung zur AdV ist eine sehr oberflächliche Betrachtung des Sachverhaltes und hat im Ergebnis bei weitem nicht die Bedeutung einer fundierten Klage - was einem fachlich qualifiziertem Rechtsanwalt auch durchaus bewusst sein sollte.
Aus genannten Gründen haben wir bislang keine AdV bei Gericht durchgesetzt und konzentrieren uns ausschließlich auf eine grundsätzliche rechtliche Klärung über die von uns eingereichten Klagen.
Erschreckend schlecht - dies ist hier durchaus anzumerken - ist die Qualität der Begründungen zu den AdV Anträgen. Zwar sind die Schriftsätze vom rechtlichen Ansatz grundsätzlich richtig, doch ein rechtlich fundierter und somit nachvollziehbarer Vortrag mit den im direkten Zusammenhang stehenden Themen Zulassungsrecht, Typgenehmigungen, EU Recht, Gesetzgebung und der ganzen TÜV/DEKRA Geschichte fehlt in allen Fällen.
Im Fall FG Nürnberg war der dort vortragende Rechtsanwalt noch nicht mal in der Lage, die entsprechende EU-Richtlinie richtig zu lesen und so die zwingend zu erfüllenden Kriterien auf die Fahrzeuge umzusetzen. Zwar folgt das FG Nürnberg in ihrer Beschlussbegründung unserer grundsätzlichen Argumentation - dort in unseren anhängigen Klagen vorgetragen - es musste aber die AdV im stümperhaft vorgetragenen Fall des Trittbrett fahrenden Rechtsanwalts wegen nicht erfüllter Kriterien ablehnen.
Im Fall des vermeidlich erfolgreichen RA - FG Köln - ergibt sich die Problematik, dass das FA beim BFH vorgetragen hat, dass der streitige Range Rover keinen AF Nachweis hätte und somit nicht als anderes Fahrzeug gemäß dem Toyota in unserer Musterklage angesehen werden könne. Hier können und werden wir jedoch dem streitenden RA mit dem entsprechenden Gutachten für sein Fahrzeug und der Darlegung der Prüfverweigerung von TÜV/DEKRA zur Seite stehen - mit der sich der betroffene RA bislang nicht auseinander gesetzt hatte.
Generell gilt, dass die Finanzämter den Anweisungen der Finanzministerien folgen und keine AdV gewähren - dabei ist es den Finanzbehörden vollkommen egal, das die Richter der FG die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide überwiegend bezweifeln. Die Steuer wird eingetrieben - eine AdV muss also voraussichtlich in jedem Einzelfall vor Gericht durchgesetzt werden.


27.04.2006
Forum2
Das Forum (nur für Mitglieder des Vereins) ist ab morgen wieder online. Wer Probleme mit der Registrierung hat, der wende sich bitte per E-Mail (forum@proallrad.com) an unseren Webmaster Detlef (Tomate).

Messe Abenteuer Allrad [15. bis 18. Juni 2006]:
Auch wir stellen auf der größten Off-Road Messe Europas aus. Zu finden ist der PRO ALLRAD Stand direkt am Eingang - 2. Stand/linke Seite.
Unser Schwerpunkthema wird die „Nachrüstung von Dieselpartikelfilter“ sein. Neben allgemeinen Informationen zu DPF, der Gesetzesgrundlage und den verschiedenen Systemen, werden wir einen Toyota Land Cruiser HZJ zeigen, welcher in Zusammenarbeit mit dem TÜV mit einem geschlossenen Russfiltersystem nachgerüstet wurde und die zukünftige Euro 5 Stufe (Partikelgrenzwert 0,005 g/km) sogar noch um bis 80 % unterschreitet.
Über für die für die Nachrüstung attraktiveren, weil kostengünstigeren, offenen Filtersystemen wird die Firma K.A.T. GmbH (www.kat.info) an unserem Stand ausgiebig informieren.
Ausführliche Info´s zum Thema DPF und eine umfassende Vorstellung unseres Projektfahrzeugs gibt es demnächst auf unserer Homepage.

Termin zur Musterklage
Sorry - wir würden gerne etwas anderes vermelden, aber ein Termin steht noch immer nicht fest.

Steuerbescheid oder Zahlungsaufforderung
Ein Einspruch wird nur gegen einen Steuerbescheid eingelegt - nicht gegen die jährlich zugestellten Zahlungserinnerungen. Es ist also nicht notwendig, dass die Mitglieder uns die Zahlungsaufforderung von ihrem freundlichen Finanzamt zusenden! Wurde gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt, dann hat dieser Einspruch Bestand und muss nicht jährlich erneut eingelegt werden.
Es gilt: Steuerbescheide ergehen bei Neuanmeldung, Ummeldung (Halter/Wohnortwechsel), Kat-Nachrüstung, Umstellung auf Saisonkennzeichen, Abmeldung und Änderung der Bemessungsgrundlage/Rechtslage. Nur in diesen Fällen muss ein Einspruch eingelegt werden.


23.04.2006
Forum2
So, geschafft. Das Forum ist technisch gesehen fertig.
Da ich aber noch ein paar Details mit Stefan klären muss, werde ich das Forum2 erst im Laufe der nächsten Woche freischalten.

Noch ein paar Hinweise zum Forum2:
Wir haben Forumsregeln eingeführt.
Alle Mitglieder müssen diese Forumsregeln akzeptieren, damit sie am Forum teilnehmen können. Auch Mitglieder welche sich bereits im Forum registriert haben, müssen die Forumsregeln nachträglich bestätigen.
Login
Das Login kann erst durchgeführt werden, nachdem Ihr Euch registriert habt. Ist ja eigentlich logisch... Im Gegensatz zum "alten" Forum, wird zum Login ab jetzt der "Username" und nicht mehr die Mitgliedernummer benötigt.
Alle bereits registrierte Mitglieder, welche Ihren "Username" vergessen haben, steht die Funktion "Passwort vergessen?" auf der Loginseite zur Verfügung. In der E-Mail die Ihr vom System dann bekommt, werdet Ihr mit Eurem "Username" begrüßt.
Registrieren
Das Passwort könnt Ihr Euch nun selber ausdenken. Somit entfällt das (sofern erwünschte) ändern des Passwortes.
Allgemeines
Die Mitgliedernummern tauchen im Forum gar nicht mehr auf. Die einzige Identifizierung ist somit der "Username", den Ihr Euch bei der Registrierung selber habt aussuchen können. Und von daher funktioniert nun endlich auch die Usersuche...
Insgesamt habe ich 120 Benutzer in der Datenbank finden können, von denen Dubletten vorhanden waren. Hab da wohl schlampig gearbeitet... Wie dem auch sei. Dies musste ich zwangsläufig korrigieren, da ja die eindeutige Identifizierung über den Usernamen läuft. Diese 120 Mitglieder werden sich im Forum nicht mehr anmelden können, da ich den "Username" ändern musste. In den nächsten Tagen werde ich an diese Mitglieder eine E-Mail mit dem neuen "Username" versenden.


06.04.2006
In eigener Sache
Am 18.04.06 werden wir unser Mitglieder Forum wieder eröffnen. Da auch die Datenbank komplett erneuert wird, wird eine neue Registrierung notwendig. Eine ausführliche Anleitung zur Registrierung wird es pünktlich zum Neustart geben.
Im internen Bereich der PRO ALLRAD Homepage wird dann auch der Bericht über das Jahrestreffen vom 25/26.03.2006 sowie das Protokoll der Hauptversammlung zu finden sein.


23.03.2006
In eigener Sache
Da unser Jahrestreffen am 25/26.03.2006 stattfindet, sind wir in der Zeit vom 24.03 bis 27.03 telefonisch nicht erreichbar. Das Jahrestreffen ist eine geschlossene Veranstaltung und somit nur für Mitglieder!

Klagen
Wirklich Neues gibt es momentan nicht zu berichten. Vielmehr warten wir noch immer auf die Terminzuteilungen der ersten Klagen. Die führende Klage in Köln dürfte aller Voraussicht nach jedoch im Mai verhandelt werden.
Bei den Pick Up scheinen sich die Finanzbehörden dahin gehend einig zu sein, dass auch die 1,5 Cab`s nach Hubraum besteuert werden sollen. In BW wird jedenfalls in den nächsten Tagen ein Chevrolet 1.5 Cab. Pick Up in Klage gehen, dessen Pritsche größer ist als der Fahrgastraum.
Ebenfalls aus BW kommt unser neuer Spitzenreiter i. S. Besteuerung. Hierbei handelt es sich um einen Ford F 350 Doka Pick Up mit 7,3 Liter V8 Diesel und langer Pritsche! Ein klassischer PKW mit über 6 Meter Gesamtlänge - zumindest wenn man dem Finanzamt in seiner Argumentation folgt.
Die Hubraumbesteuerung für beide vorgenannten Fälle begründet die Finanzbehörde mit der Anzahl der Sitzplätze und rechnet gleichzeitig die Grundfläche der Ladeflächen herunter.

Wohnmobile
Hier sind sich die Länder mal wieder nicht einig. Während in Bayern und BW nunmehr eine Stehhöhe von 1,7 Meter zur Anerkennung als Wohnmobil gefordert wird, haben die OFD Rheinland und Münster für den Geltungsbereich NRW am 08.03.06 eine Verfügung (AZ: S 6104/1011/st2) erlassen, wonach eben keine Stehhöhe mehr verlangt wird.


22.02.2006
In eigener Sache
Das Jahrestreffen 2006 mit Jahreshauptversammlung findet am 25/26.03.2006 im CAMP 4 FUN (bei Dress in der unmittelbarer Nähe zum Nürburgring) statt. Das Gelände steht den Mitgliedern von PRO ALLRAD Deutschland e. V. am letzten Wochenende im März exklusiv zu Verfügung, sodass neben der Jahreshauptversammlung am Sonntag (ab 13.00 Uhr) auch ausgiebig an zwei Tagen im Gelände gespielt werden kann.
Nähere Informationen zur Veranstaltung erhalten die Mitglieder mit der Einladung, die wir per E - Mail am Freitag den 24.02.06 verschicken. Sollte ein Mitglied die E-Mail nicht erhalten (z.B. wegen Spamfilter), möge es sich bitte melden!


29.01.2006
Klagen
Mittlerweile klagen wir bundesweit in 25 Fällen, wobei jetzt auch für die Doka Pick Up mehrere Klagen anhängig sind. Betroffen sind Mitsubishi L 200, Nissan Navara sowie Defender 130 CC - allesamt aus Bayern!
Interessant bei einer der L 200 Klagen ist, dass dieses Fahrzeug für 4 Jahre (!) nach berechnet wurde, was wiederum die Maßlosigkeit des Finanzbehörde aufzeigt.
Mit den jetzt anhängigen Pick Up Klagen decken wir somit weitestgehend alle Rechtsverhalte ab (Mehrzweckfahrzeuge, Zugmaschinen und LKW - Zulassungen sind bereits seit längerem anhängig).
Mit den ersten Terminzuteilungen - gerade auch bezogen auf die führende Kölner Klage - ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

Steuerbescheide
Aktuell verschickt Niedersachsen massiv geänderte Steuerbescheide und das auch weit vor dem eigentlichen Fälligkeitsdatum der KFZ Steuer. Der Norden dürfte somit auch weitestgehend mit dem Thema Steuerbescheide durch sein.
Was aber wirklich interessant ist und bleibt, ist das Verhalten von Rheinland Pfalz. Dort wurden bislang überhaupt keine geänderten Steuerbescheide verschickt. Die Begründung dafür liegt - nach eigenem Bekunden der Finanzbehörden - in der unklaren Rechtslage. Selbst bei Neuanmeldungen werden die Steuerforderungen freiwillig von den Finanzämtern per AdV auf die ursprüngliche Gewichtsbesteuerung reduziert.


10.12.2005 Weihnachten und der Jahreswechsel stehen an und wir beenden auch das laufende Geschäftsjahr 05. Entsprechend ist unser Büro nur noch bis zum 17.12.05 besetzt.
In der Zeit vom 18.12.05 bis 23.12.05 werden nur noch die Anträge bearbeitet, die bis zum 17.12.05 bei uns eingegangen sind und natürlich alles andere, was sonst so liegen geblieben ist abgearbeitet. (Achtung - kein Telefonservice mehr in dieser Woche!)
Vom 24.12.05 bis 10.01.06 sind wir dann im Urlaub!

Organisatorisches
Achtung - Nur für bereits registrierte Mitglieder:
Vollmacht, Fragebogen und Steuerbescheid bitte während unserer Abwesenheit direkt per Post (keine Faxe!) an die Kanzlei Nehm & Coll. schicken! Sicherheitshalber bekommt aber jeder noch ein E-Mail mit einer kurzen Info von uns.
Achtung - Neuanmeldungen während der Zeit vom
17.12.05 bis zum 10.01.06:
E-Mails, Faxe und Briefpost bleiben entsprechend unbeantwortet. Wer jedoch in der Zwischenzeit seinen Steuerbescheid bereits erhalten hat und die rechtliche Vertretung für den Einspruch über den Verein wünscht, der sollte wie folgt vorgehen:
Wichtig:
Die Einsruchsfrist von 1. Monat muss eingehalten werden, was bedeutet, dass der Einspruch gegen den Steuerbescheid während unserer Urlaubszeit selber vorgenommen werden sollte.
2 Sätze an das Finanzamt reichen aus:
Hiermit lege ich Einspruch gegen den Steuerbescheid vom..., Steuernummer... ein. Die Begründung wird nachgereicht durch die Kanzlei Nehm & Coll. - Düsseldorf.
Diesen Einspruch aber bitte erst kurz vor Ablauf der Frist bei dem Finanzamt einreichen, damit wir noch genügend Zeit zur Bearbeitung des Mitgliedsantrags haben. Nach der Registrierung erhält jedes neue Mitglied Unterlagen für unseren Rechtsanwalt, der dann den Einspruch entsprechend begründet und das Verfahren zum ruhen bringt.
Zu Weihnachten werden wir noch einen Jahresrückblick 05 sowie ein Vorschau auf das Jahr 06 zum Thema Steuern veröffentlichen.


04.12.2005
Beschluss des Finanzgerichts Köln
Der 6. Senat des Finanzgerichts Köln hat am 28.11.05 eine wichtige und Richtungsweisende Vorentscheidung - für uns und gegen die Finanzämter - getroffen.

Zitat aus dem Beschluss (6 V 3715/05):
Nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Hiervon ist im Streitfall auszugehen.
Die Ansicht des FA, es komme kraftfahrzeugsteuerrechtlich auf diese verkehrsrechtliche Einstufung nicht an, verkennt, dass bei der Erörterung der Bindung der Finanzbehörde zwischen den verkehrsrechtlichen Vorschriften an sich und den Feststellungen der Verkehrsbehörden, also der Anwendung verkehrsrechtlicher Vorschriften durch die Verkehrsbehörden zu unterscheiden ist. Letztere sind in der Tat für die Finanzämter nicht verbindlich. Zur Heranziehung von geltenden EU-Richtlinien sind die Ämter indes - aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 2 KraftStG - rechtlich verpflichtet.
Der Land Rover des Antragstellers erfüllt diese Bedingungen (der Richtlinie 70/156/EWG Bezug nehmend auf das Mehrzweckfahrzeug AF). Er gilt mithin nicht als der Klasse M1 zugehöriger Personenkraftwagen. Es hätte folglich keine Hubraumbesteuerung vorgenommen werden dürfen.

Rechtliche Bedeutung:
Der 6.Senat folgt mit seiner Entscheidung exakt unserer Begründung in den Musterklagen und übernimmt diese sogar überwiegend im Wortlaut.
Zwar ist der Beschluss nur eine Vorentscheidung, da über die eigentliche Klage noch verhandelt und entschieden werden muss, jedoch hat der Senat mit seiner Rechtsausführung bereits die Marschrichtung eindeutig vorgegeben. Am Rande bemerkt sei, dass der 6. Senat auch über unsere Musterklage entscheiden wird und wohl kaum noch von seiner Rechtsauffassung abweichen wird.
Der verhandelte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stammt übrigens nicht von uns, da wir bewusst auf die AdV in dem führenden Musterverfahren verzichtet hatten.
Entschieden wird nämlich über diese AdV Verfahren meist sehr oberflächlich und vor allem nach Schriftsatz per Beschluss und nicht in bzw. nach einer Verhandlung.
Aus diesem Grund sollte man die AdV eben nicht für Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung beantragen. Der jetzt beschlossene AdV Antrag wäre wahrscheinlich negativ beschieden worden, da dessen Begründung ohne unsere inhaltlich hinzugezogene Klagebegründung unzureichend begründet war.

Vorsicht bei Antrag auf Ruhen des Verfahrens
Die Pressestelle des FG Köln teilt mit, dass bundesweit im Hinblick auf unser Verfahren vergleichbare Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht werden können.
Hierbei ist zu beachten, dass die noch ausstehende Entscheidung in der Hauptsache nicht auf Busse, Vans, Pick Up´s oder SUV´s wie ML, Touareg oder X5 übertragbar ist!
Unsere Kölner Klage betrifft nur die klassischen Geländewagen, also die tatsächlichen Mehrzweckfahrzeuge (Mercedes G, Patrol, Land Cruiser, Pajero, Blazer und vergleichbare Fahrzeuge) nach DIN 70010/Systematik der Kraftfahrzeuge.
Auch für DoKa Pick Up´s, Zugmaschinen und LKW sind bislang 17 weitere Verfahren von uns bundesweit anhängig.
Busse/Van's mit voller Bestuhlung fallen objektiv genauso wie X5 & Co. aus der Gewichtsbesteuerung heraus, da sie objektiv nicht dem Mehrzweckfahrzeug entsprechen.


26.10.2005
Ergänzung
So schnell kann es gehen!
Die bayrischen Wochen sind eingeläutet – zumindest könnte man es so beschreiben, was auf der Homepage des bayrischen Landesamtes für Steuern angekündigt und Bayern weit umgesetzt wurde.


26.10.2005
Steuerbescheide
In der 42 KW – also in der letzten Woche – haben alle Halter von Geländewagen in Bayern ihre geänderten Steuerbescheide erhalten. Das Ganze ist ein Service für den Bürger, so die freundliche Umschreibung oder anders gesagt, man füllt noch schnell die Landeskasse mit ein paar Millionen, bevor der Landesvater Stoiber nach Berlin abwandert.
Neben den hyperaktiven bayrischen Finanzämtern wird mittlerweile auch in Berlin, Brandenburg, MVP, HH und Sachsen fleißig gearbeitet.
Dagegen halten sich Hessen, SH und insbesondere Rheinland Pfalz mit dem versenden von geänderten Steuerbescheiden (noch) sehr zurück. Es ist aber damit zu rechnen, dass auch dort noch vor Weihnachten massive Steuernachforderungen erhoben und zugestellt werden.

In eigener Sache
Da natürlich viele Betroffene erst dann aktiv werden, wenn der (bereits erwartete) Bescheid zugestellt wurde, haben wir entsprechend viel zu tun. Es kann also durchaus ein paar Tage dauern, bis wir Mitgliedsanträge bearbeitet haben.
Diesbezüglich bitte unbedingt das nachfolgende Thema zu den Fristen beachten!

Frist zum Einspruch
Die Frist zum Einspruch gegen die Steuerbescheide beträgt 1. Monat + 3 Tage (Postweg).
Es wäre wünschenswert, wenn der Steuerbescheid nicht erst 3 Wochen oder noch länger herum liegt und uns dann zugesendet wird, sondern wenn dies umgehend geschieht. Dies gilt besonders für diejenigen, die schon länger Mitglied sind – also bitte zügig handeln!

Tipp!
Für die Steuergeschädigten die noch kein Mitglied sind und sich über uns vertreten lassen wollen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise um die Frist zu wahren:
Der Einspruch wird mit den folgenden 2 Sätzen an das Finanzamt selber eingereicht:
Diesen Einspruch aber bitte erst kurz vor Ablauf der Frist bei dem Finanzamt einreichen, damit wir noch genügend Zeit zur Bearbeitung des Mitgliedsantrags haben.
Nach der Registrierung erhält jedes neue Mitglied Unterlagen für unseren Rechtsanwalt, der dann den Einspruch entsprechend begründet und das Verfahren zum ruhen bringt.
Der Anmeldung bitte keine Steuerbescheide beifügen! Die Bescheide werden zusammen mit den anderen Unterlagen benötigt, welche wir erst nach der Registrierung versenden!
Hinweis:
Den Einspruch – wie zuvor beschrieben – selber einzulegen empfiehlt sich natürlich auch für die Mitglieder, die ihren Steuerbescheid bis zum Fristende haben abliegen lassen.

Klage
Erstaunliches hat uns in der letzten Woche erreicht: die erste Klageerwiderung!
Nach immerhin 4 (!) Monaten hat das beklagte Finanzamt es fertig gebracht, mit 2 Seiten Schriftsatz (incl. Briefkopf) auf unsere 24 Seiten Klagebegründung (ohne Briefkopf) zu antworten.
Bemerkenswert ist, dass das Finanzamt die Kerngedanken der Klage mit Schweigen übergeht. Man darf und kann daraus nur den Schluss ziehen - zumal das Finanzamt in einer Musterklage kaum ohne Abstimmung mit der OFD und dem Ministerium agieren dürfte -, dass der Ministerialbürokratie die Argumente fehlen, um zu begründen, warum das, wozu zunächst eine Gesetzesänderung ausgearbeitet und vorgeschlagen wurde, nun auf einmal auch ohne Gesetzesänderung gehen soll.
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass das beklagte Finanzamt nicht ein einziges Sachargument vorträgt, was überzeugt und was rechtfertigen würde, das Fahrzeug (Klagegegenstand) nach Hubraum zu besteuern.
Oder anders gesagt, das Finanzamt hat sich nicht nur schlecht vorbereitet, sondern mit seiner Klageerwiderung schlicht das Thema verfehlt!
Übrigens klagen wir bisher in NRW, NS, Hessen, SA, Sachsen in 11 Fällen und es werden sicherlich noch mehrere Fälle hinzukommen. Länder wie Bayern, BW, B, HH halten sich dagegen zurück und verzichten bislang auf eigene Klagen.
Insgesamt rechnen wir mit ca. 20 bis 25 Klagen für unsere – mittlerweile mehr als – 3100 Mitglieder.


04.10.2005 Nach gut 2 Stunden Krampf und Kampf auf der Zulassungsstelle ist es mir dann doch gelungen, die neuen Fahrzeugpapiere ausgehändigt zu bekommen. Anbei ein Auszug aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit der Klassifizierung unseres Toyota J 70 als M1G – AF.

03.10.2005
Musterklagen und Einsprüche
Neuigkeiten i. S. Musterklagen gibt es momentan noch nicht zu vermelden. Mittlerweile sind zwar vier Klagen anhängig (drei in NRW und eine in Niedersachsen), aber Reaktionen - also Klageerwiderungen - liegen bislang nicht vor. Für die am längsten anhängige Klage läuft die Frist zur Erwiderung Mitte Oktober aus - entsprechend sind wir durchaus gespannt, wie denn die Finanzbehörde ihre Erhebung der Kfz - Steuer begründen möchte, die ja bekanntlich vollkommen am Gesetz vorbei erhoben wird.
Des Weiteren ist eine 5. Klage bezüglich der Zugmaschinenzulassung in Vorbereitung und wird in den nächsten Tagen eingereicht - ein Nissan Patrol 4.2 Diesel mit 4,2 t Zuglast aus Niedersachsen.
Interessant ist das Verhalten von Bayern. Während sich die OFD München vor gut 2 Monaten noch bereit erklärt hat, zwei Musterklagen im Freistaat mit uns voranzutreiben, ist die OFD doch dazu übergegangen, sich auf die laufenden Klagen zu beziehen und die Einspruchsverfahren in ihrem Hoheitsgebiet zum Ruhen zu bringen.
Achtung!
Wer im Selbstversuch einen Einspruch einlegt bekommt von den Finanzämtern manchmal freiwillig das Ruhen des Verfahrens aufgrund eines anhängigen Verfahrens angeboten. Hier ist absolute Vorsicht geboten, denn wenn die Rechtslage für das eigene Fahrzeug nicht mit der Musterklage übereinstimmt, dann gilt das von uns errungen Urteil nicht für das eigene Verfahren.
Als Beispiel wurde in Bayern freiwillig das Ruhen des Verfahrens für einen L 200 Doka PU vom freundlichen Finanzbeamten angeboten, wobei Bezug auf eine AF Klage genommen wurde. Die Rechtslage bei den L 200 PU ist aber eine ganz andere, so dass das zu erwartende AF Urteil in keiner Weise auf den L 200 PU übertragbar ist.
Das Ruhen des eigenen Verfahrens bringt in solchen Fällen gar nichts, denn die Finanzämter können dann das Einspruchsverfahren abschlägig zu den Akten legen oder es muss dann selber geklagt werden.
Bis auf die vorgenannten, sehr seltenen Ausnahmen werden jedoch bundesweit alle Einsprüche von Privatpersonen generell zurückgewiesen. Wer den Einspruch ohne Rechtsbeistand versuchen möchte, sollte entsprechend mit dem worse case rechnen.

Neue Fahrzeugpapiere
Seit dem 01.10.05 gibt es die neuen Fahrzeugpapiere bei Neu- und Ummeldung der Fahrzeuge. Unter Nummer 4 ist der Eintrag Art des Aufbaus vorgesehen - also genau der Eintrag, den der TÜV seit Anfang des Jahres verweigert. Die Begründung des TÜV war u. a. die, dass die Aufbauart nicht in den Fahrzeugpapieren vorgesehen sei - nun ist sie es.
So - und da wir ja auch fleißige Mitleser von TÜV und Finanzämter haben, anbei die Liste des KBA über Aufbau- und Fahrzeugarten die ganz offensichtlich die wenigsten TÜV Prüfer kennen - obwohl seit 2002 verbindlich anzuwenden!
Interessant wird sein, wie die Zulassungsbehörde den §25 der StVZO handhaben wird, wenn der TÜV die Prüfung der vorgesehenen Angaben verweigert:
§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsbehörden.
(1) Die Zulassungsbehörde hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. (Zitat)
Tipp:
Wer sich die neuen Papiere ausstellen lässt, sollte unbedingt:

Allgemeines
Nachdem Baden Württemberg seine Software zum 09.09.05 umgestellt hat, hat auch Berlin in der vergangenen Woche nachgezogen. Entsprechend werden in beiden Bundesländern massiv Steuerbescheide mit Nachforderungen verschickt.
Hingegen lassen Hessen, Rheinland Pfalz, Saarland, Niedersachsen und Schleswig Holstein noch immer auf sich warten. Unser TÜV Mann aus Rheinland Pfalz ist bereits seit 3 Wochen mit seiner Steuer überfällig, obwohl die Finanzbehörde eine Einzugsermächtigung besitzt.
Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass die noch offenen Bundesländer bis Jahresende nachziehen!
Und dann haben wir doch tatsächlich zwei Fälle, in denen die Finanzämter die erhöhten Steuerbescheide zurückgenommen haben. Zum Einen einen Chevrolet Blazer mit AF Eintrag und zum Anderen einen Defender 110 ohne AF - na ob das so im Sinne der Länderministerien und deren Arbeitsanweisung war?

Das Forum
ist nur den Mitgliedern des Vereins zugänglich. Auch wenn es für manches Nichtmitglied durchaus interessant wäre, mal einen Einblick zu erlangen - dass Forum bleibt eine interne Kommunikationsplattform der bislang ca. 2800 Mitglieder von PRO ALLRAD.

04.09.2005 Es ist soweit. Das Proallrad.com Forum ist online!
In der ersten Zeit werden sich der Erfahrung nach noch verschiedene Fehler herausstellen, welche bitte im Forum gemeldet, oder direkt an mich per Mail geschickt werden.
Ich wünsche uns allen viele und informative Beiträge, in der Hoffnung, daß unser neues Forum so weit als möglich fehlerfrei startet.
Webmaster Proallrad Deutschland e. V. (Detlef)

20.08.2005 Einige werden es sicherlich schon bemerkt haben. Das Forum ist leider noch nicht online. Geplant ist nun die KW 36. Ich entschuldige mich für diese Verzögerung und freue mich, wenn wir uns schon bald im Forum treffen.
Webmaster Proallrad Deutschland e. V. (Detlef)

11.08.2005
Wir machen Urlaub vom 16. August bis zum 3. September.

In eigener Sache
Nachdem wir mittlerweile die Grenze von 2200 Mitgliedern überschritten haben und sich das organisatorische „Drumherum“ auch langsam einspielt, genehmigen wir uns 2 Wochen Urlaub in der Sonne Ägyptens - in der Hoffnung, dass dort die Stimmung nicht ganz so „bombig“ ist, wie in den vergangenen Monaten
Die telefonfreie Urlaubszeit werden wir aber auch dazu nutzen, die seit langem überfällige und entsprechend umfangreiche Aktualisierung unserer Homepage durchzuführen.
Neben einigen wohl durchaus interessanten Neuigkeiten, die es zusammenzuschreiben gilt, wird es eine Erweiterung der Homepage um ein Mitgliederforum (Start 21.08.05) geben.
Das Forum ist ausschließlich den Mitgliedern zugänglich - also auch nicht öffentlich einsehbar! Hier werden wir u. a. auch die Fragen beantworten, die an uns per E-Mail gestellt werden.
Weiterhin soll das Forum dazu dienen, dass sich die Mitglieder untereinander austauschen können, was bei der stetig steigenden Mitgliederzahl mit Sicherheit eine interessante Angelegenheit werden dürfte.
Vorab schon einmal viel Spaß bei der Nutzung des Forums!

Organisatorisches:
Achtung – Nur für bereits registrierte Mitglieder:
Vollmacht, Fragebogen und Steuerbescheid bitte während unserer Abwesenheit direkt per Post (keine Faxe!) an die Kanzlei Nehm & Coll. schicken! Sicherheitshalber bekommt aber jeder noch ein E–Mail mit einer kurzen Info von uns.
Achtung – Neuanmeldungen während der Zeit bis zum 3.September:
E-Mails, Faxe und Briefpost bleiben entsprechend unbeantwortet. Wer jedoch in der Zwischenzeit seinen Steuerbescheid bereits erhalten hat und die rechtliche Vertretung für den Einspruch über den Verein wünscht, der sollte wie folgt vorgehen:
Wichtig:
Die Einsruchsfrist von 1. Monat muss eingehalten werden, was bedeutet, dass der Einspruch gegen den Steuerbescheid während unserer Urlaubszeit selber vorgenommen werden sollte.
2 Sätze an das Finanzamt reichen aus:
„Hiermit lege ich Einspruch gegen den Steuerbescheid vom...., Steuernummer.... ein. Die Begründung wird nachgereicht durch die Kanzlei Nehm & Coll. – Düsseldorf.“
Diesen Einspruch aber bitte erst kurz vor Ablauf der Frist bei dem Finanzamt einreichen, damit wir noch genügend Zeit zur Bearbeitung des Mitgliedsantrags haben. Nach der Registrierung erhält jedes neue Mitglied Unterlagen für unseren Rechtsanwalt, der dann den Einspruch entsprechend begründet und das Verfahren zum ruhen bringt.

AF Eintrag – TÜV Raum Stuttgart:
An dieser Stelle erst einmal einen „schönen Gruß“ an den TÜV Süd, bei dem man von Zeit zu Zeit ganz offensichtlich unsere Homepage ließt. Nachdem wir die Möglichkeit des AF Eintrags im Raum Stuttgart berichtet hatten, hat man seitens des TÜV Süd eiligst versucht herauszufinden, welcher TÜV den begehrten Eintrag denn noch durchführt. Die „Ermittlungen“ der TÜV Süd Zentrale haben dann knapp 2 Wochen gedauert, bis man auf den TÜV Reutlingen gestoßen ist und diesem unter Androhung von Strafe untersagt hat, weitere AF Eintragungen durchzuführen.
AF Eintragungen im Raum Stuttgart sind also momentan nicht mehr möglich.
Wer aber im Raum Würzburg und München wohnt kann sich gerne melden, denn dort ist, ebenso wie in Berlin, der AF Eintrag weiterhin beim TÜV erhältlich.
Also „liebe TÜV Verantwortliche“ – das ganze Procedere von vorne – viel Spaß beim suchen!

Musterklage Doka Pick Up´s:
Die Klage auf die Doka Pick Up´s ist vorbereitet und wird wohl in der nächsten Woche anhängig sein. Nachdem der Gesetzgeber selbst in einem seiner Entwürfe eine hervorragende Argumentationshilfe geliefert hat, dürfen die Erfolgsaussichten für einen positiven Ausgang der Klage als gut eingeschätzt werden. Mehr dazu ab dem 3. September.
Was aber wirklich erstaunlich ist, ist die Tatsache, dass auch 1,5 Kabiner Pick Up neuerdings zur Hubraumbesteuerung herangezogen werden. Nachdem uns mehrere Fälle von Chevrolet, L200 und Toyota mit langer Pritsche und kurzer Kabine vorliegen, erhielten wir auf Anfrage von der OFD Magdeburg und der OFD Erfurt die Aussage, dass die Finanzämter über die Anwendung einer neue Software, auch diese Fahrzeuge als PKW nach Hubraum zu besteuern hätten.
Auch hier wird mit einer Klärung nicht vor Mitte September zu rechnen sein.

Musterklage AF:
Über die am 09.06.05 eingereichte und am 08.07.05 ausgiebig begründete Klage gibt es nichts Neues zu berichten. Die Gegenseite lässt sich mit der Klageerwiderung entsprechend Zeit. In Vorbereitung ist aber eine 2. Klage auf ein weiteres AF Fahrzeug mit einer etwas anderen Rechtslage. Diese 2. Klage soll alle „Eventualitäten“ einer möglichen Rechtsinterpretation auf Dauer ausschließen.

Neues zu den Wohnmobilen:
Uns liegt ein internes Schreiben aus NRW zur steuerlichen Anerkennung von Wohnmobilen (Gewichtsbesteuerung) vor. Als Vorgabe sind die verkehrsrechtlichen Anforderungen:
zu erfüllen. Wenn sich Sitze im Wohnabteil befinden, die während der Fahrt benutzt werden sollen, dann gilt:
Zusätzlich zu diesen verkehrsrechtlichen Punkten müssen zwei weitere Punkte erfüllt werden, um weiterhin vom Finanzamt nach Gewicht besteuert zu werden. Zu nennen wären:
Mit dieser Regelung dürfte klar sein, dass die meisten umgebauten „Wohnmobile“ nach Wunsch des Fiskus als PKW besteuert werden sollen. Denn spätesten an der Stehhöhe werden Defender, Buschtaxi und auch die Busse scheitern, wenn sie nicht über ein Klappdach verfügen!
Wir werden uns in den nächsten Wochen zu diesem Thema „Gedanken“ machen – mehr dazu im September!

4WHEEL FUN:
nachzureichen ist noch die neue Redaktionsanschrift:
4WHEEL FUN
Borkumstraße 2
13189 Berlin
Chefredakteur
Roland Korioth
Telefon: 030 / 4 78 05 - 0
Telefax: 030 / 4 78 05 - 2 15
redaktion_4wf@motorpresse.de


14.07.2005
In eigener Sache
Wie üblich in Deutschland wird oft gewartet, bis der geänderte Steuerbescheid definitiv zugestellt ist. Daraus resultiert, dass die letzten 3 Wochen extrem stressig abgelaufen sind.
In Bayern wird bereits seit dem 20.06.05 die Hubraumsteuer eingefordert und zwar auch vor der eigentlichen Steuerfälligkeit und rückwirkend zum 01.05.05. Obwohl wir seit Monaten die Steuerthematik/Problematik förmlich predigen, haben viele Betroffene bis zuletzt gewartet und sich teilweise erst wenige Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist bei uns angemeldet. Die Krönung war eine Anmeldung exakt einen Tag vor Fristablauf, wobei wir auch hier den Einspruch noch fristgerecht hinbekommen haben.
Da die Gefahr besteht, dass bei einer so kurzfristigen Anmeldung auch mal ein Einspruch nicht fristgerecht eingelegt werden kann, sollten sich diejenigen, die eine rechtliche Vertretung über den Verein wünschen, bitte frühzeitig bei uns anmelden.
Da die Bewältigung der Steuerbescheiden und Anmeldungen - z. Z. wöchentlich 2 Aktenordner - eine geordnete Logistik erfordert, bitten wir auch um Einhaltung der Telefonzeiten (14.00 bis 21.00). Teilweise rufen die Steuergeschädigten schon morgens um 7.30 Uhr an, was - bei aller Freundlichkeit - die Logistik empfindlich stört. Besonders gelitten hat u. a. der Informationsfluss über die Homepage - sorry dafür an dieser Stelle - aber es bedarf für eine Aktualisierung der Seite auch einer ruhigen Minute - die in den letzten Wochen nicht gegeben war.
Die aktuelle Mitgliederzahl liegt momentan bei fast 1800 - Tendenz ständig steigend! Davon haben bisher ca. 450 Mitglieder einen Steuerbescheid erhalten. Alle Verfahren wurden aufgrund der anhängigen Musterklage von uns erfolgreich ausgesetzt.
Die Klage selbst wurde von uns in der letzten Woche sehr ausgiebig begründet. Umfang insgesamt 23 Seiten plus ca. 40 Seiten Anhang. Das Procedere sieht vor, dass die Gegenseite in den nächsten Woche Gelegenheit zur Stellungnahme (Klageerwiderung) bekommt. Daraufhin dürfen wir uns dann erneut äußern und dann erst wird ein Termin zur ersten Instanz angesetzt.

TÜV und DEKRA
tragen AF weiterhin nicht ein - auch nicht (mehr) in Nürnberg. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Wer in der Ecke Stuttgart oder Berlin wohnt kann den AF noch offiziell eintragen lassen - Adresse gibt es per E-Mail!
Für ein rechtliches Vorgehen gegen die Prüforganisationen werten wir momentan diverse Unterlagen, Stellungnahmen und TÜV Erlebnisse aus. Eine Klage auf Schadensersatz wird es allerdings erst geben, wenn rechtlich tatsächlich Schaden entstanden ist - also wenn wir vor dem Finanzgericht erfolgreich gewesen sind.

SUV's und Busse
sind ein schwieriges Thema. Zur Erklärung: Ein Mehrzweckfahrzeug AF ist ein Fahrzeug, das sowohl zum Transport von Personen und deren Gepäck als auch zum Transport von Gütern geeignet ist.
In der Praxis bedeutet das, dass der Innenraum eines Fahrzeuges auch tatsächlich so variabel und stabil ausgestattet ist, dass z. B. mit Hilfe eines Gabelstaplers eine Europalette Fliesen mit 800 kg problemlos verladen werden kann, ohne das dass Fahrzeug zusammenbricht oder beschädigt wird.
Touareg, ML oder X5 fallen dementsprechend nicht in die Kategorie AF. Diese Fahrzeugart entspricht doch wohl mehr dem PKW als dem klassischem Lastesel.
Ähnlich verhält es sich mit den Bussen. Auch hier wird es zwischen PKW oder Nutzfahrzeug eine Grenzziehung geben. Bislang haben wir 3 VW und ein paar L300 Busse gelistet. Beispiel VW Bus: langer Radstand, 5 Sitze und hinten verblecht und von der Ausstattung eher karg. Auf ein solches Fahrzeug kann man, sinngemäß der Richtlinie, klagen.
Ein voll bestuhlter Bus/Van, bei dem die Sitze zum Gütertransport ausgebaut werden müssen, und/oder bei dem die Innenausstattung ruiniert werden würde (Beispiel Europalette) fällt klar in den Bereich PKW.
Entsprechend kümmern wir uns ausschließlich um die klassischen Geländewagen (auch mit Womo oder LKW - Zulassung) und natürlich auch um die Pick Up´s. Die Klage auf die Doka wird übrigens momentan vorbereitet.

4Wheel Fun
Der VF Verlag Mainz hat die 4Wheel Fun an die Motor Presse Stuttgart verkauf. Momentan wird eine neue Redaktion mit Sitz in Berlin aufgebaut und bereits die nächste Ausgabe 9/05, erscheint im August, wird unter der neuen Leitung gestaltet.
Wie exakt die weitere Zusammenarbeit mit der neuen 4Wheel Fun in der Berichterstattung zur Steuerthematik ausfällt, ist noch unklar.
Die Redaktionsadresse und Ansprechpartner reichen wir in den nächsten Tagen nach.
(zur Info: diese kurze Sachstandsinfo wurden innerhalb von 4 Stunden (!) verfasst, weil in diesem Zeitraum 29 (!) telefonische Anfragen mit einer durchschnittlichen Gesprächsdauer von 7 Min. eingegangen sind)


12.06.2005
Klage
Die erste Klage wurde von uns am Donnerstag (09.06.05) eingereicht. Eigentlich hatte sich das zuständige Finanzamt schon vor ca. 4 Wochen zur Zulassung einer Sprungklage bereit erklärt, jedoch muss die entsprechende Oberfinanzdirektion einer Sprungklage zustimmen, was nicht geschehen ist. Offensichtlich kommt eine frühe Klage der zuständigen Behörde sehr ungelegen. Der Grund dafür ist, dass die Gesetzgebung aufgrund der politischen Entwicklungen in Berlin momentan faktisch auf Eis liegt und somit einfach kein neues KraftStG zustande gebracht wird.
Insgesamt werden wir aufgrund der unterschiedlichen Rechtssituationen drei Klagen einreichen. Zwei davon betreffen den klassischen Geländewagen, die dritte Klage betrifft die Doka Pick Up. Da die Gesetzgebung uns eine perfekte Vorlage in Form des NRW-Gesetzesentwurfes gegeben hat, werden wir uns jetzt auch den Dokas annehmen.

Gesetzgebung
Wie unterschiedlich die Interessen der einzelnen Bundesländer i. S. Kfz-Steuer sind und wie schwierig es ist, diese Interessen mit der verbindlich vorgegebenen Definition von Fahrzeugen aus dem EU-Recht zu vereinbaren, zeigt die Diskussion um die Wohnmobile.
Der 1. Gesetzentwurf bezeichnete alle Wohnmobile ohne wenn und aber als PKW. Nach massiven Protesten der Wohnmobillobby und der Fachpresse waren in Entwurf Nr. 2 die Wohnmobile plötzlich keine PKW mehr, sondern steuerlich andere Fahrzeuge zum Möbeltransport und Camping Equipment. Die aktuelle gedankliche Steuerkreation der Länder besagt, dass Wohnmobile jetzt doch wieder PKW sind, die aber über Gewichtsgrenzen Rabatte erhalten sollen (bis 2.8t = Hubraumsteuer / 2.8t bis 3.5t = Hubraumsteuer minus 40% / über 3.5t = Hubraumsteuer minus 50%).

TÜV
Wir hatten über unseren Rechtsanwalt am 13.05.05 die Geschäftsführer des TÜV Süd, Nord, Rheinland und der Dekra angeschrieben und Diesen entsprechend Frist (10.06.05) gesetzt, die Prüfung der Aufbauart AF wieder vorzunehmen.
Die Stellungnahmen der TÜV-Organisationen liegen uns mittlerweile vor, die Dekra lässt noch auf sich warten. Interessant ist, wie schlecht und entsprechend widersprüchlich sich die Prüforganisationen für Ihre Statements abgesprochen haben.
Der TÜV Süd stellt darauf ab, dass es unredlich wäre, dem Kunden Geld für eine Dienstleistung abzuverlangen, wenn offen wäre, wie AF-Fahrzeuge letztendlich steuerlich zu behandeln wären. Aus diesem Grund würden keine Eintragungen vorgenommen.
Der wahre Grund ist jedoch im letzten Satz des TÜV-Süd-Schreibens zu finden. Dort heißt es (Zitat): Im Übrigen handeln wir als technische Prüfstelle weisungsgebunden. Bitte wenden Sie sich im Beschwerdefall an unsere Aufsichtsbehörde, die Regierung von Niederbayern in Landshut.


Also ganz klar eine Weisung aus der Politik an den TÜV, keine AF-Prüfungen vorzunehmen.

Selbiges aus dem Hause TÜV-Nord. Schriftlich und somit offiziell wird zwar auf das KBA verwiesen, nach dessen Aussage eine nachträgliche Prüfung angeblich nicht möglich sei, telefonisch wurde aber vom technischen Leiter des TÜV-Nord eingeräumt, dass eine Bitte von Oben geäußert wurde, den AF-Eintrag nicht mehr durchzuführen.
Dem KBA hingegen ist ja kein Grund bekannt, warum TÜV und Dekra den AF-Eintrag verweigern - so zumindest die schriftliche Stellungnahme.
Die TÜV-Rheinland-Group hingegen verweist darauf, dass es AF in der StVZO und somit in den Fahrzeugpapieren nicht gäbe. Auch wäre eine Prüfung durch einen amtlich anerkannten Prüfer nicht möglich, da es sich bei der 70/156/EWG um eine Herstellerrichtlinie handele. Des Weiteren wäre eine nachträgliche Änderung der Aufbauart nicht möglich.
Wie inhaltlich falsch allein die Rheinland-Aussage ist zeigt Folgendes:
Richtig gelesen - tatsächlich trägt der TÜV in Nürnberg wieder AF (z.B. Toyota J9) ein und zwar pünktlich zum Ablauf der von uns gesetzten Frist. Ebenso die Dekra in Berlin. Inwieweit sich AF auf Bundesebene wieder eintragen lässt und woher der Sinneswandel kommt, werden wir in den nächsten Tagen abklären.
Interessant jedenfalls ist, dass der TÜV-Süd jetzt exakt das wieder macht, was der TÜV-Rheinland 3 Tage zuvor als technisch nicht durchführbar erklärt hat und somit weiterhin verweigert.


25.05.2005 Wir sind schon ab Donnerstag (26.05) in Bad Kissingen auf der ”Abenteuer Allrad“ am Stand der 4 WEELFUN (Do. bis Sa.) und bleiben bis Sonntag (29.05). Am Sonntag findet Ihr uns am Stand der OFFROAD.
In diesen Zeitraum sind wir telefonisch nicht erreichbar! E-Mails und Anträge bearbeiten wir wieder ab Dienstag (31.05.)


15.05.2005
Kfz - Steuer
Die Finanzämter verschicken die ersten neuen Steuerbescheide für vormals nach Gewicht besteuerte Fahrzeuge über 2.8t.
Betroffen sind aber nicht nur Geländewagen, sondern auch DoKa Pick - Up´s und auch die ersten Wohnmobile (VW T3, T4 über 2.8t).
Eine einheitliche Vorgehensweise der Finanzämter gibt es momentan aber noch nicht, denn es werden ebenfalls noch Zahlungsaufforderungen nach Gewicht (i.d.R. 172€) für Geländewagen zugestellt.
Tipp:
Damit sich niemand in den Irrglauben verrennt, er wäre von seinem Finanzamt vergessen worden, sollte jeder sein Finanzamt schriftlich (Einschreiben/Rückschein) dazu auffordern, dass dieses die Höhe der Kfz Steuer ab 01.05.05 verbindlich mitteilt.
Abgesehen davon, dass man so im nächsten Jahre eine böse Überraschung in Form einer unerwarteten Steuernachberechnung vermeidet, sind die Finanzbehörden auch etwas beschäftigt.
Die Praxis der Steuernachforderung zur nächsten Steuerfälligkeit ist übrigens absolut legal.

TÜV/DEKRA
sind von unserem Rechtsanwalt schriftlich aufgefordert worden, ihrer Prüfverpflichtung hinsichtlich AF - Mehrzweckfahrzeug bis spätestens 10.06.05 nachzukommen. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir die entsprechenden rechtlichen Schritte gegen die Prüforganisationen einleiten, natürlich verbunden mit der Option Schadensersatzanspruch.
Brisant beim Thema AF Eintrag ist, dass natürlich niemand den schwarzen Peter haben will.
TÜV und DEKRA verweisen auf eine Absprache mit dem Bundesministerium Verkehr (BMV), wonach bis zur Klärung der steuerlichen Behandlung von AF Fahrzeugen keine AF Eintragungen vorgenommen werden.
Das BMV hingegen hat sich dahingehend geäußert, dass es keine Weisung diesbezüglich an die Prüforganisationen gebe.
Gleich lautend auch das KBA (Zitat):
Es ist uns nicht bekannt, aus welchen Gründen die für die nachträgliche Veränderung von Fahrzeugen zuständigen Stellen eine Änderung der Aufbauart, insbesondere in die Kodierung AF ablehnen. Eine Weisung seitens des Kraftfahrt-Bundesamts an die Länderbehörden hat es nicht gegeben und ist grundsätzlich auch nicht möglich.
Und noch eine interessante Feststellung des KBA: Als besondere Aufbauart wird das Mehrzweckfahrzeug mit besonderen Kriterien beschrieben, auch um auch eine Abgrenzung zu den Fahrzeugen der Klasse N1 zu erhalten.
Das bedeutet, dass ein AF, welches nicht als PKW gilt, zulassungsrechtlich kein LKW sein kann. Der TÜV stellt ja gerne darauf ab, dass AF Fahrzeuge entsprechend als LKW einzustufen wären. Diese Interpretation ist mit der Stellungnahme des KBA hinfällig.
Interessant wird jedenfalls sein, wie TÜV und DEKRA sich in den nächsten Wochen verhalten werden.

Den Oberknaller
i.S. AF hat sich jedoch der Landkreis Cuxhaven erlaubt.
Nachdem der TÜV Nord in Bremerhaven am 21.02.05 einen Opel Frontera problemlos zum AF umgeschrieben hatte, wollte die Besitzerin am 25.02.05 die Fahrzeugpapiere von der Zulassungsstelle entsprechend ändern lassen.
Die Sachbearbeiterin nahm die Unterlagen und den KFZ Brief entgegen, ließ sich kurz erklären, um was es sich handelte und schickte die Besitzerin des Fronteras zur Kasse.
Anstatt einen neuen Fahrzeugschein auszuschreiben, wurde in der Zwischenzeit von der Sachbearbeiterin das reguläre TÜV Gutachten mit dem Vermerk versehen:
Gutachten falsch - Landkreis Cuxhaven, der Landrat.
Das Gutachten wurde also faktisch als ungültig erklärt und zwar mit folgender mündlichen Erklärung: In der Richtlinie hätte sich die Formel zur Berechnung geändert und somit würde das Fahrzeug nicht mehr in die Kategorie AF passen.
Die Richtlinie hat sich bekanntlich nicht geändert - vielmehr zeigt der Fall Cuxhaven überdeutlich auf, welcher Willkür der Bürger seitens der Behörden ausgesetzt ist.
Eine rechtliche Grundlage für die Handlung des Landratsamtes Cuxhaven gibt es hingegen nicht - der Fall liegt inzwischen bei unserem Rechtsanwalt.

29.04.2005 Die neuen Flyer sind da... »»

13.04.2005 Nachdem die letzten Wochen doch recht stressig waren, sind die organisatorischen Dinge der Vereinsgründung weitestgehend abgeschlossen.

Der Verein ist eingetragen, der Rechtsbeistand organisiert, die Telekom schaltet die Leitungen am 14.04. frei, DSL steht und die Homepage auch fast.

Die Homepage selbst werden wir in den nächsten Wochen natürlich noch komplettieren. In diesem Zusammenhang einen besonderen Dank an: studio-3id und 2jess.

Und da sowohl die 4 WHEEL FUN als auch die OFF ROAD in ihren neuen Ausgaben auf PRO ALLRAD verweisen, sind alle Beteiligten - insbesondere auch die Redakteure - wirklich gespannt auf die Reaktionen und ob uns das gelingt, was wir uns vorgenommen haben:

Den demonstrativen Zusammenschluss der Geländewagenbesitzer und das gemeinsame Vorgehen gegen die Finanzbehörden sowie TÜV und DEKRA.
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